StartÜberregionalLandespflegekammer RLP scheitert vor dem Verwaltungsgericht Mainz

Landespflegekammer RLP scheitert vor dem Verwaltungsgericht Mainz

Das Verwaltungsgericht Mainz lehnte einen Eilantrag gegen ein kritisches Kammermitglied vollumfänglich ab

Im jahrelangen und erbittert geführten Konflikt um die Ausrichtung, Transparenz und Existenz der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz hat die Kammerführung erneut einen Rückschlag erlitten. Wie der Bundesverband für freie Kammern e.V. (bffk) mitteilt, hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz einen Eilantrag der Landespflegekammer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Vertreterversammlungsmitglied Klaus Behrens vollumfänglich abgelehnt.

Damit scheitert der Versuch der Kammer, juristisch gegen die Veröffentlichung eines internen Stimmzettels vorzugehen.

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​Die Vorgeschichte: Streit um Transparenz und Pflichtmitgliedschaft bei der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz

​Der Auseinandersetzung ging ein monatelanger Kampf innerhalb des Parlaments der Pflegekammer voraus.

Die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz steht seit ihrer Gründung bei vielen Pflegekräften im Land wegen der Pflichtmitgliedschaft und der Beitragserhebung stark in der Kritik. Um den wachsenden Druck der Basis und aus der Politik aufzugreifen, sollte eine Mitgliederbefragung über die Zukunft der Körperschaft initiiert werden.

​Am 24. Februar 2026 beriet die Vertreterversammlung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz jedoch unter Ausschluss der Öffentlichkeit über die genaue Fragestellung und das Format dieser geforderten Befragung. Im Raum standen verschiedene Textvarianten, von einer ergebnisoffenen Abfrage bis hin zu Formulierungsvorschlägen, die von Kritikern als irreführend eingestuft wurden.

Die Vertreterversammlung entschied sich schließlich für die wohl intransparenteste Option.

​Klaus Behrens, der für die oppositionelle Wahlliste „Pflegekammer ohne Zwang – PKOZ“ in der Vertreterversammlung sitzt und zugleich Vorstandsmitglied des bffk ist, wollte diese Geheimhaltung nicht akzeptieren. Um seine Wählerinnen und Wähler sowie die Pflegekräfte im Land transparent über das Abstimmungsverhalten und die konkrete Fragestellung zu informieren, machte er den Stimmzettel im Anschluss öffentlich.

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​Der juristische Kurs der Kammer

​Die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz reagierte auf die Veröffentlichung prompt mit scharfen juristischen Mitteln und beantragte zivilrechtliche Unterlassungsverfügungen. Gegen Behrens persönlich ging die Kammer vor dem Landgericht Mainz vor, während parallel beim Landgericht Berlin ein Eilantrag gegen den bffk eingereicht wurde.

​Die juristische Strategie verlief jedoch keineswegs einheitlich:

Während das Landgericht Berlin den Eilantrag gegen den bffk umgehend abwies, erzielte die Kammer in Mainz zunächst einen Teilerfolg. Das Landgericht Mainz erließ eine einstweilige Verfügung gegen Behrens und setzte wegen angeblicher Verstöße sogar ein Ordnungsgeld von 3.000 Euro fest.

Nach rechtlicher Prüfung stellte sich jedoch heraus, dass die Zivilgerichte für Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Kammerverhältnis gar nicht zuständig waren. Das Landgericht Mainz musste den gesamten Rechtsstreit schließlich an das zuständige Verwaltungsgericht Mainz verweisen.

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​VG Mainz erteilt Eilantrag eine Absage

​Das Verwaltungsgericht Mainz erteilte den Anträgen der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz nun eine Absage.

Das Gericht äußerte bereits grundlegende Bedenken an der Zulässigkeit des Antrags, da es der Pflegekammer am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Ob die satzungsrechtliche Verschwiegenheitspflicht eines Kammermitglieds überhaupt eine Berufs- oder Pflichtverletzung darstellt, ließ die Kammer des Gerichts vorerst offen.

​In der Sache sah das Verwaltungsgericht jedenfalls keine belastbaren Anhaltspunkte für einen drohenden, irreversiblen Schaden oder einen Funktionsverlust der Pflegekammer.

Der Stimmzettel sei bereits seit über fünf Monaten öffentlich zugänglich, enthalte keine sensiblen Betriebsgeheimnisse und die zugehörige Mitgliederbefragung sei ohnehin bereits im März 2026 ergebnislos beendet worden. Von einer unzumutbaren Beeinträchtigung könne daher keine Rede sein.

​Zudem enthielt der Beschluss eine entscheidende prozessuale Klarstellung: Das Verwaltungsgericht wies darauf hin, dass die ursprüngliche einstweilige Verfügung des Landgerichts Mainz infolge der Verweisung an die Verwaltungsgerichtsbarkeit wirkungslos geworden sein dürfte.

Damit muss die Landespflegekammer auch die Verfahrenskosten tragen.