Minijob 2025 | Foto: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
Minijob 2025 | Foto: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.

Wirtschaft Nachrichten: Ab 2025 dürfen Menschen in einem Minijob durchschnittlich 556 Euro im Monat verdienen. Das ist eine Erhöhung von 18 Euro im Vergleich zum Vorjahr. In Ausnahmefällen kann dieser Betrag sogar bis auf das Doppelte, also bis zu 1.112 Euro, steigen. Wie diese Regelungen funktionieren und was es bei der Verdienstgrenze zu beachten gibt, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Erhöhung der Minijob-Verdienstgrenze durch den Mindestlohn

Die Verdienstgrenze für Minijobs ist seit 2022 an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Mit der Erhöhung des Mindestlohns von 12,41 Euro auf 12,82 Euro pro Stunde im Jahr 2025 steigt auch die Minijob-Verdienstgrenze. Sie liegt nun bei 556 Euro monatlich, was auf das Jahr gerechnet 6.672 Euro entspricht. Wer beispielsweise mit dem Mindestlohn von 12,82 Euro pro Stunde arbeitet, kann rund 43 Stunden im Monat arbeiten, ohne den Minijob-Status zu verlieren. Bei einem höheren Stundenlohn, wie etwa 13,50 Euro pro Stunde, wären es nur etwa 41 Stunden, um als Minijobber zu gelten.

Ausnahmeregelung: Zwei Monate mit höherem Verdienst

In besonderen Fällen kann der Verdienst eines Minijobbers für zwei Monate im Jahr auch über 556 Euro hinausgehen. Diese sogenannten „unvorhersehbaren Überschreitungen“ erlauben es, dass der Verdienst in diesen Monaten maximal 1.112 Euro beträgt. Dadurch kann der Jahresverdienst auf bis zu 7.784 Euro ansteigen, ohne dass der Minijob-Status verloren geht. Ein Beispiel: Ein Minijobber verdient im regulären Monat 550 Euro. Im Februar und März übernimmt er die Krankheitsvertretung für einen Kollegen und verdient jeweils 1.000 Euro. Sein Jahresverdienst steigt auf 7.500 Euro, er bleibt aber dennoch Minijobber.

Keine Sozialabgaben, aber steuerpflichtig

Minijobber müssen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Eine Rentenversicherungspflicht besteht, doch Minijobber können sich auf Wunsch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Obwohl Minijobs grundsätzlich steuerpflichtig sind, wird in der Regel eine Pauschalbesteuerung gewählt, bei der der Arbeitgeber zwei Prozent des monatlichen Bruttogehalts als Lohnsteuer abführt. In diesem Fall erhält der Minijobber die vollen 556 Euro ohne Abzüge. Allerdings können bei der Pauschalbesteuerung keine Werbungskosten, wie etwa Fahrtkosten, von der Steuer abgesetzt werden. Wer Werbungskosten absetzen möchte, muss den Minijob individuell nach Steuerklasse versteuern – was in den meisten Fällen jedoch ungünstiger ist. „Minijobber sollten bereits bei Beginn des Arbeitsverhältnisses sicherstellen, dass der Arbeitgeber die Pauschalbesteuerung wählt“, empfiehlt Uwe Rauhöft, Vorstandsmitglied der VLH.

Zwei Minijobs und Nebenjobs: Wichtige Hinweise

Wer mehrere Minijobs hat, muss darauf achten, dass der Verdienst aller Minijobs zusammen die Grenze von 556 Euro im Monat nicht überschreitet. Andernfalls verlieren alle Minijobs ihren Minijob-Status und werden sozialversicherungspflichtige Jobs. Wenn ein Minijob als Nebenbeschäftigung zu einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob ausgeübt wird, bleibt dieser Minijob sozialversicherungsfrei. Sobald jedoch ein zweiter Minijob hinzukommt, wird der Verdienst aus dem Hauptjob und dem zweiten Minijob zusammengerechnet. Nur der erste Minijob bleibt dann sozialversicherungsfrei, der zweite Minijob wird sozialversicherungspflichtig, wobei nur die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entfallen.

Fazit

Für Minijobber in 2025 gibt es einige Vorteile durch die Erhöhung der Verdienstgrenze. Allerdings gibt es auch wichtige Regelungen, die beachtet werden müssen, etwa bei mehreren Minijobs oder bei der Steuer- und Sozialabgabenpflicht. Wer die richtige Wahl trifft und sich frühzeitig informiert, kann von den neuen Regelungen profitieren, ohne überraschende Abzüge oder Verpflichtungen zu riskieren.

Weiterlesen: Pflegegrad 4 oder 5? Diese Steuererleichterung sollten Sie kennen