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Hund / Katze

Nachrichten Überregional

| Nicht selten kommt es zwischen Mieter und Vermieter zum Streit, wenn es um das Thema Tierhaltung geht. Doch an welche Bedingungen ist die Tierhaltung in Mietwohnungen geknüpft und wie können Konflikte vermieden werden? Der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz / Saarland e.V. (VDIV-RPS) gibt nützliche Tipps und klärt auf.


Generelle Haltungsverbote für Tiere in der Mietwohnung unzulässig

Generelle Haltungsverbote für Tiere sind unzulässig, eine entsprechende Klausel im Mietvertrag ist unwirksam. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 168/12). Allerdings sind sogenannte Erlaubnisvorbehalte zulässig. Das bedeutet, dass der Mieter vor der Anschaffung eines Tieres den Wohnungsbesitzer darüber informieren oder um Erlaubnis fragen muss. Das ist anhängig von der Formulierung im Mietvertrag.

Doch auch dann können Vermieter die Haltung von Tieren nicht in jedem Fall untersagen, denn der Erlaubnisvorbehalt im Mietvertrag gilt nur für größere Tiere. In jedem Fall gestattet ist die Haltung von Kleintieren, wie Fischen oder Kleinnagern, auch wenn hierzu keine Klausel im Mietvertrag enthalten ist. Goldfische, Hamster und Kaninchen darf also jeder Mieter halten ohne den Vermieter zu informieren. Vorraussetzung ist, dass die Anzahl der gehaltenen Kleintiere das übliche Maß nicht wesentlich übersteigt.

Die Haltung von Tieren wie etwa Giftschlangen können vom Vermieter jedoch untersagt werden, da diese die Mietsache oder andere Anwohner gefährden könnten. Katzen und Hunde dürfen gehalten werden, solange dadurch für die anderen Mieter keine Belästigung entsteht. Wenn beispielsweise ein Mieter eine Tierhaarallergie hat, kann die Tierhaltung verboten werden. Für Schäden jeglicher Art haftet grundsätzlich der Mieter, der das Tier hält.

Hausfrieden muss gewährleistet sein

„In Miethäusern muss der Hausfrieden gewährleistet sein. Das Tier sollte das allgemeine Wohlbefinden der übrigen Bewohner nicht gefährden oder massiv stören. Dies gilt für Tiere jeder Art vom Papagei bis hin zum Familienhund“, erklärt Angelika Neubauer, Vorstandsmitglied im VDIV-RPS. Gelegentliches Hundebellen ist von den Bewohnern hinzunehmen, eine ständige Lärmbelästigung nicht.

Tierbesuche dürfen vom Vermieter nicht verboten werden, solange keine Störung der anderen Mieter entsteht. Wenn das Tier sich allerdings regelmäßig oder über einen längeren Zeitraum in der Wohnung aufhält, kann es schwierig werden. Dann hängt es von Häufigkeit und Dauer ab, ob aus dem Besuch eine Haltung wird.

Das Gespräch mit dem Vermieter suchen

Es ist allerdings immer eine Betrachtung des konkreten Einzelfalles notwendig, bei diesem die Belange und Interessen aller Parteien abgewogen werden. Wenn keine oder eine unzulässige Klausel zur Tierhaltung im Mietvertrag enthalten ist, rät der VDIV-RPS dazu, vor der Anschaffung des Tieres das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen. So können Konflikte im Voraus vermieden und der Hausfrieden gesichert werden.

Bei Fragen zu diesen oder andere Themen steht der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz-Saarland e.V. per Mail unter office@vdiv-rps.de zur Verfügung.