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| Das passiert in Deutschland täglich tausendfach: Bevor ein Auto gekauft wird, will es der Interessent Probe fahren. Doch was passiert eigentlich, wenn sich der Kaufinteressent als Trickdieb herausstellt und die Probefahrt dazu nutzt, mit dem Fahrzeug zu verschwinden und es wenig später an einen gutgläubigen Dritten veräußert?


Regine Holtermann-Bendig von der Kanzlei Spieker & Jaeger

„Ob und unter welchen Voraussetzungen in solchen Fällen ein gutgläubiger Erwerb zu Lasten des bisherigen Eigentümers möglich ist, entscheidet morgen der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einer Grundsatzentscheidung“. Wir berichten nach der Entscheidung durch den BGH über das Urteil.

In dem Fall hatte ein vermeintlicher Kaufinteressent für einen als Vorführwagen genutzten Mercedes-Benz V 220 d im Wert von 52.900 € ein Autohaus besucht. Der italienische Kaufinteressent legte hochwertige Fälschungen des Personalausweises, einer Meldebestätigung und eines Führerscheins vor. Auf diese Weise erreichte er, dass ihm für eine unbegleitete Probefahrt von einer Stunde auf der Grundlage eines „Fahrzeug-Benutzungsvertrages“ ein Fahrzeugschlüssel, das mit einem roten Kennzeichen versehene Fahrzeug, das Fahrtenbuch- und Fahrzeugscheinheft sowie eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I ausgehändigt wurden.

Der Mann kehrte von der Probefahrt nicht mehr zu dem Autohaus zurück

Kurze Zeit später wurde ein weiterer Kaufinteressent in einem Internetverkaufsportal auf das dort von einem Privatverkäufer angebotene Fahrzeug aufmerksam. Dieser Interessent erkannte die vorgelegten Fahrzeugunterlagen nicht als gefälscht und schloss mit dem Verkäufer einen Kaufvertrag über das Fahrzeug. Ihm wurden nach Zahlung des Kaufpreises von 46.500 € das Fahrzeug, die Zulassungspapiere, ein passender sowie ein weiterer nicht auf den Mercedes passenden Schlüssel übergeben.

„Der ganze Schwindel flog auf, weil die zuständige Behörde eine Zulassung ablehnte, da das Fahrzeug als gestohlen gemeldet war. Das Autohaus verlangte von dem Erwerber das Fahrzeug heraus. Dieser weigerte sich und behauptete, den Mercedes gutgläubig erworben zu haben“, berichtet Rechtsanwältin Regine Holtermann-Bendig. Das Autohaus habe den Besitz an dem Fahrzeug freiwillig an den italienischen Kaufinteressenten abgegeben, weshalb es gar nicht gegen den Willen des Autohauses abhandengekommen sei. Deshalb müsse ihm das Autohaus den Zweitschlüssel und die Original-Fahrzeugpapiere herausgeben.

Genau umgekehrt entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Vorinstanz

Das Autohaus habe den Besitz gar nicht an den vermeintlichen Kaufinteressenten abgegeben, dieser sei für die kurze Zeit der Probefahrt nur Besitzdiener gewesen. Konsequenz: Ein gutgläubiger Erwerb ist ausgeschlossen.