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Mainzer Gull Markt GmbH im Insolvenzverfahren

Mainzer Einzelhandelsunternehmen unterliegt gerichtlichen Verfügungsbeschränkungen – Beschluss unter Aktenzeichen 280 IN 32/26 erlassen

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Gull Markt GmbH hat das zuständige Insolvenzgericht des Amtsgerichts Mainz am 02.07.2026 um 09:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet. Das betroffene Unternehmen, welches seinen Sitz in der Großen Bleiche 1, 55116 Mainz hat und im Handelsregister des Amtsgerichts Mainz unter der Nummer HRB 53215 eingetragen ist, verliert damit die freie Verfügungsgewalt über seine Vermögenswerte. Als gesetzlicher Vertreter und Geschäftsführer der Gesellschaft fungiert R. Khuja. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke aus Mainz bestellt. Gegenstand des Unternehmens: Großhandel, Einzelhandel sowie Im- und Export von Konsumgütern des täglichen Bedarfs.

Kurze Fakten Insolvenz Gull Markt GmbH

    • Datum: 02.07.2026, 09:00 Uhr

    • Ort: Große Bleiche 1, 55116 Mainz

    • Beteiligte: Gull Markt GmbH (vertreten durch Geschäftsführer R. Khuja), Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke (vorläufiger Insolvenzverwalter)

    • Ausgang: Verfügungen der Gesellschaft sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam; Beginn der zweiwöchigen Frist für die sofortige Beschwerde

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Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters und Schuldneraufruf

Durch den gerichtlichen Beschluss sind rechtliche Verfügungen der Gull Markt GmbH über Gegenstände ihres Vermögens ab sofort nur noch dann rechtswirksam, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter diesen ausdrücklich zustimmt. Der zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke hat seine Kanzleiräume in der Kaiserstraße 39, 55116 Mainz. Für die Kontaktaufnahme und die Abstimmung stehen die Telefonnummer 06131/3270-400, die Telefaxnummer 06131/3270-409 sowie die E-Mail-Adresse mainz@hezel-hancke.de zur Verfügung.

Im Zuge dieses Beschlusses werden alle Schuldner der Antragsgegnerin (sogenannte Drittschuldner) dringlich aufgefordert, ausstehende Zahlungen oder Leistungen nur noch unter strikter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses zu erbringen. Dies ist gesetzlich in § 23 Abs. 1 S. 3 der Insolvenzordnung (InsO) geregelt.

Regelungen zur Rechtsmittelbelehrung und Fristen

Gegen diese Entscheidung steht der Antragsgegnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde offen. Darüber hinaus kann die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden, sofern nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.

Die Beschwerde muss innerhalb einer gesetzlichen Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz eingereicht werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung beziehungsweise mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang beim Amtsgericht Mainz ankommt. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen, muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses enthalten und soll begründet werden.

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