Über das Vermögen der in Mainz ansässigen Pectolite GmbH mit Sitz in der Großen Bleiche 15 ist am 09. Juli 2025 um 9:00 Uhr durch das Amtsgericht Mainz (Az. HRB 46357) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Als Liquidator des Unternehmens fungiert T. Vögler, wohnhaft in der Annemarie-Renger-Straße 1H, 55130 Mainz.
Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Stefan Roßkopf von der Kanzlei Neussel KPA bestellt. Die Kanzlei ist unter folgender Adresse erreichbar: Kaufmannshof 1, 55120 Mainz, Tel.: 06131-626080, E-Mail: kanzlei@neusselkpa.de.
Gläubiger müssen Forderungen bis zum 8. September anmelden
Alle Gläubiger der Pectolite GmbH sind dazu aufgerufen, ihre Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO bis spätestens 08.09.2025 beim Insolvenzverwalter schriftlich und mit Belegen wie Rechnungen oder Verträgen anzumelden.
Sicherungsgläubiger – also Gläubiger mit Pfandrechten oder anderen Sicherheiten – sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, an welchen Vermögensgegenständen der Schuldnerin sie Rechte geltend machen. Auch hier müssen Art, Entstehungsgrund und Umfang der Rechte genau benannt werden. Bei verspäteter Mitteilung droht eine Haftung für daraus entstehende Schäden.
Zahlungen nur noch an den Insolvenzverwalter
Alle Personen oder Unternehmen, die der Pectolite GmbH gegenüber noch Verpflichtungen haben, dürfen ab sofort keine Zahlungen mehr an das Unternehmen selbst leisten. Zahlungen sind ausschließlich an den Insolvenzverwalter zu richten.
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. Der maßgebliche Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 08. Oktober 2025. Bis dahin müssen beim Insolvenzgericht eventuelle Widersprüche gegen Forderungen, Anträge zur Person des Verwalters, zur Einrichtung eines Gläubigerausschusses oder zum weiteren Verfahrensverlauf schriftlich eingehen.
Einsicht und weitere Verfahrensschritte
Die Insolvenztabelle sowie alle Forderungsanmeldungen werden zur Einsicht für Beteiligte nach Ablauf der Anmeldefrist (08.09.2025) in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts bereitgestellt.
Besonders bedeutende Entscheidungen – etwa zur Verwertung von Unternehmensvermögen oder zur Fortführung bzw. Einstellung des Geschäftsbetriebs – bedürfen der Zustimmung der Gläubiger. Diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn bis zum Stichtag keine Widersprüche eingehen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine gesonderte Benachrichtigung.