Das Amtsgericht Mainz hat am 23. Mai 2025 ein vorläufiges Insolvenzverfahren über das Vermögen der Systemgastronomie P. van der Broeck GmbH & Co. KG mit Sitz am Gutenbergplatz 6, 55116 Mainz, eröffnet. Das Unternehmen ist im Handelsregister unter der Nummer HRA 43999 geführt. Gegenstand ist der Betrieb mehrerer Systemgastronomischer Restaurants innerhalb des Franchisesystems „Hans im Glück“.
Vorläufiger Insolvenzverwalter für das in Mainz ansässige Unternehmen bestellt
Im Rahmen des Beschlusses wurde Rechtsanwalt Dr. jur. Alexander Jüchser von der Kanzlei Lieser Rechtsanwälte (An den Grachten 3–17, 55120 Mainz) zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Er ist unter der Telefonnummer 06131/9729380 sowie per E-Mail unter a.juechser@lieser-rechtsanwaelte.de erreichbar.
Der Antrag auf Insolvenz wurde offenbar von der Gesellschaft selbst gestellt. Verfügungen über das Vermögen der Antragstellerin dürfen ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgen.
Persönlich haftende Gesellschafterin der betroffenen Kommanditgesellschaft ist die Systemgastronomie P. van der Broeck Verwaltungs-GmbH, ebenfalls mit Sitz am Gutenbergplatz in Mainz.
Die Unternehmensgruppe ist im Bereich Systemgastronomie tätig und betreibt mehrere Standorte im Raum Mainz und Umgebung. Über Gründe der wirtschaftlichen Schieflage ist derzeit noch nichts bekannt.
Aufforderung an Schuldner und Gläubiger
Das Insolvenzgericht weist darauf hin, dass alle Schuldner der Antragstellerin gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 InsO nur noch unter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses leisten dürfen.
Gläubiger können gemäß Art. 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/848 eine sofortige Beschwerde einlegen, falls sie das Fehlen der internationalen Zuständigkeit rügen möchten. Die Notfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses.
Rechtliche Hinweise und Fristen
Beschwerden gegen den Beschluss sind beim Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzureichen. Die Beschwerdefrist beginnt je nach Art der Zustellung mit der Verkündung oder mit Ablauf von zwei Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung.
Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht oder zu Protokoll eines Amtsgerichts gegeben werden und bedarf der Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Bevollmächtigten. Es ist anzugeben, gegen welchen Beschluss Beschwerde eingelegt wird und in welchem Umfang die Anfechtung erfolgen soll.
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