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Nachrichten Mainz | Die Coronapandemie ist alles andere als vorbei, für die Gastronomie gelten strenge Abstands- und Hygieneregeln – doch in einer Mainzer Altstadtkneipe wurde an diesem Montagabend fröhlich gefeiert. Noch gegen 22.15 Uhr habe man aus dem „Heringsbrunnen“ lauten Feierlärm gehört, „da ist ja die Hölle los“, sagte eine Nachbarin, völlig konsterniert – wie das denn sein könnte in Corona-Zeiten?


Mindestens 40 Personen sollen in der Altstadtkneipe gefeiert haben

Mindestens 40 Personen hätten sich in der engen Eckkneipe gedrängt, berichten gleich mehrere Augenzeugen, vor der Tür wurden Handyfotos gemacht. Das Pikante dabei: Bei den Feiernden handelte es sich nach Recherchen von Boostyourcity und Mainz& zumindest teilweise um Polizeibeamte aus Mainz und Umgebung. Die Mainzer Polizei bestätigte: Es habe eine Feier von Polizeibeamten an dem Abend in der Kneipe gegeben.

Seit dem 13. Mai dürfen in Rheinland-Pfalz Restaurants und Gaststätten wieder öffnen, doch eigentlich nur unter strengsten Auflagen: Ein Mindestabstand von 1,50 Metern zwischen den Tischen muss gewährleistet sein, nur Bedienung direkt am Tisch ist erlaubt, ein Barbetrieb verboten. Im Mainzer „Heringsbrunnen“ war davon offenbar am Montagabend nichts zu sehen: Boostyourcity und der Internetzeitung Mainz& liegen Schilderungen und Fotos und Videomaterial gleich mehrerer Augenzeugen vor, nach denen in der Kneipe wie in Vor-Corona-Zeiten gefeiert wurde.

Foto und Videomaterial liegt den Internetzeitungen vor

Mindestens 40 Personen hätten sich dicht an dicht in der Kneipe gedrängt, das Bier sei in Strömen geflossen und auch durch das Fenster auf die Straße gereicht worden. Gleich mehrfach seien Personengruppen vor die Tür getreten, man habe auf den Treppenstufen gesessen, Fotos voneinander gemacht, darunter auch immer wieder Jugendliche. Abstand sei dabei nicht gehalten worden, einen Mund-Nasen-Schutz habe niemand getragen. Boostyourcity und Mainz& liegen Fotos vor, die das belegen, auf Videos, die uns zugeschickt wurden, hört man deutlich den Lärm der Feiernden durch die Fenster. Das muntere Treiben sei bis weit nach 22.00 Uhr gegangen, berichten Anwohner, obwohl ab 22.00 Uhr die Restaurants eigentlich geschlossen sein müssen – das wäre ein Verstoß gegen die derzeit geltenden Sperrzeiten.

Das Brisante zudem: Nach Recherchen der Internetzeitungen Boostyourcity und Mainz& handelte es sich bei den Feiernden um Polizeibeamte. Getroffen hätten sich dort Polizisten der Mainzer Polizeiinspektion 1 in der Weißliliengasse, aus der Inspektion 2 am Valenciaplatz sowie aus einer Inspektion in der Verbandsgemeinde Rhein-Selz. Immer wieder seien neue Personen zu den Feiernden in der Kneipe hinzugestoßen, darunter auch etwa ein Dutzend Jugendlicher, berichten Anwohner.



Mainzer Polizei: „das hat das Einhalten der Abstandsregeln schwierig gemacht“

Bei der Mainzer Polizei räumt man ein: Es habe in der Tat eine Gesellschaft von Polizeibeamten gegeben, die sich am Montagabend im „Heringsbrunnen“ getroffen habe. „Dem Wirt ist angekündigt worden, dass sich eine Gruppe von Polizeibeamten dort treffen wollte“, bestätigte Polizeisprecher Matthias Bockius der Internetzeitung Mainz&. Die Beamten hätten ordnungsgemäß reserviert und sich mit Namen und Adressdaten angemeldet. Man habe wegen „mehrerer besonderer Anlässe an diesem Tag die Gaststätte besuchen wollen“, bestätigte die Polizei schriftlich gegenüber Boostyourcity.

Wie hoch die Zahl der Polizeibeamten gewesen sei, die in der Kneipe reserviert hatten, das sei „derzeit noch in der Prüfung“, sagte Bockius gegenüber Mainz& weiter. Allerdings hätten sich „offensichtlich im Laufe des Abends noch weitere Personen eingefunden“, räumte der Sprecher weiter ein, „das hat das Einhalten der Abstandsregeln schwierig gemacht.“ Es werde derzeit „geprüft, ob das passiert ist und wie das passiert ist“, sagte Bockius, und betonte, das Polizeipräsidium nehme den Vorfall sehr ernst.

Mehrere Jugendliche kommen um 23:43 Uhr aus der Altstadtkneipe und gehen kurze Zeit später wieder rein | Quelle: Ausschnitt Videoaufnahmen | Privat

Montagabend als „geschlossene Gesellschaft“ deklariert

Der Betreiber des Heringsbrunnens spricht selbst auf seinem Facebookprofil davon, dass durch die Coronaauflagen die Menge seiner Besucher auf 30 begrenzt sei, mehr dürfe er in den engen Räumen nicht zulassen. Die Augenzeugen berichten jedoch von deutlich mehr Personen am Montagabend. Auch hatte der Wirt den Montagabend als „geschlossene Gesellschaft“ auf seiner Seite deklariert. Die Nachbarn berichten zudem, sie hätten gleich zweimal die Polizeiinspektion in der Weißliliengasse von dem Vorfall in Kenntnis gesetzt: einmal um 22.17 Uhr und einmal um 22.28 Uhr – eine Streife sei aber erst um 23.07 Uhr dort eingetroffen, obwohl das Revier nur wenige Hundert Meter weit entfernt ist.

Vor Eintreffen der Streife sind Menschen aus der Kneipe gegangen

Vor dem Eintreffen der Streife hätten zudem rund 20 Personen die Kneipe verlassen.. Auf der Straße hätten sie sich „laut beschwert“, dass sie jetzt gehen müssten – weil gleich die Polizei eintreffe, und damit die Feier vorbei sei. Eine Polizeistreife sei tatsächlich kurz danach eingetroffen, die Beamten mit Mundschutz in die Kneipe gegangen – und eine ganze Weile nicht herauskommen. Wirklich vorbeigewesen sei die Feierei erst weit nach Mitternacht: Die letzten Gäste hätten den Heringsbrunnen erst gegen halb eins verlassen.

Bei der Polizei heißt es dazu, es sei in der Tat eine Polizeistreife vor Ort gewesen: Die Beamten „haben dort Personen angetroffen und sie auf die Einhaltung der Vorschriften hingewiesen“, sagte Bockius. Um wieviel Uhr das gewesen sei, und welche Konsequenzen das gehabt habe, das werde derzeit noch geprüft. „Die Personen vor Ort waren alle bekannt“, fügte er noch hinzu.



Polizei Mainz gibt um 19:10 Uhr eine offizielle Pressemeldung an die Medien heraus

Nach der Presseanfrage von BoostyourCity an diesem Dienstag und unserem Bericht von diesem Mittwoch um 15:30 Uhr äußert sich die Polizei nochmal öffentlich in einer Pressemeldung:

Am Dienstagnachmittag ist das Polizeipräsidium Mainz durch eine Presseanfrage auf Verstöße gegen die 7. CoBelVo durch Polizeibeamte hingewiesen worden. In der Anfrage werden Beobachtungen geschildert, wonach am Abend des 18.05.2020 in einer Gaststätte in der Mainzer Altstadt sich bis zu 40 Personen getroffen haben sollen, ein Großteil davon Polizeibeamte. Dabei wären weder Abstände eingehalten, noch Mund-Nase-Masken getragen worden. Auch sei die Gaststätte länger geöffnet gewesen, als bis zur derzeit erlaubten Grenze von 22:00 Uhr.

Tatsächlich haben in dieser Gaststätte zunächst mehrere Polizeibeamte ordnungsgemäß Plätze reserviert und sich in geringer Anzahl dort aufgehalten. Im Verlauf des Abends hat die Anzahl der Gäste, so auch weitere Polizeibeamte zugenommen, so dass die oben genannten Beobachtungen bestätigt werden können.

Dieses Verhalten ist keineswegs ein Kavaliersdelikt und wird mit aller Konsequenz aufgeklärt.

Etwaige Verstöße gegen die die 7. CoBelVo werden geahndet. Darüber hinaus werden disziplinarrechtliche Maßnahmen geprüft.

Es ist für die Führung der Polizei in Mainz nicht akzeptabel, dass offensichtlich eine kleine Gruppe Polizeibeamter das gute Ansehen der Mainzer Polizei mit diesem nicht zu tolerierenden Verhalten schädigt.

Kommentar von Mario Thurnes: Polizisten müssen sich dem Gesetz verpflichtet fühlen

Artikel vom 24. Mai 2020: Neue Details zu der Polizei-Feier in der Mainzer Altstadt



Details zu den Hygieneregeln für die Gastronomie

Gastronomischen Betrieben (Innen- und Außengastronomie) ist es gestattet, unter strikter Einhaltung folgender Bedingungen ab dem 13. Mai 2020 im Zeitraum von 6:00 Uhr – 22:00 Uhr ihre Geschäftstätigkeit wieder aufzunehmen.

Die folgenden Punkte sind im Bereich der Gastronomie zu beachten:

  • Die Gäste werden über die Zutrittsbeschränkungen und Abstandsregelungen durch geeignete, gut sichtbare Hinweise informiert.
  • Alle Gäste sind verpflichtet, sowohl im Innen- als auch im Außenbereich einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Erst wenn die zugewiesenen Sitzplätze am Tisch eingenommen wurden, kann der Mund-Nasen-Schutz für die Dauer des Sitzens abgelegt werden.
  • Alle Mitarbeiter mit unmittelbarem Gästekontakt (unter 1,5 Meter Abstand) sind verpflichtet, einen entsprechenden Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
  • Um den Gästefluss in gastronomischen Betrieben mit Sitzplätzen im Innen- und/ oder Außenbereich zu steuern, besteht eine Anmelde- bzw. Reservierungspflicht. (bei sog. „Spontanbesuchen“ ist eine Anmeldung bei Ankunft ausreichend). Diese wird durch Einlasskontrolle, Reservierungen und/oder Schilder (‚Wait to be seated‘ o.ä.) ergänzt. Dies dient auch zur Vermeidung von Wartezeiten und von „Begegnungsverkehr“. Der Mindestabstand der Gäste von mind. 1,5 Meter muss auch im Wartebereich sichergestellt werden.
  • Der Betrieb ist verpflichtet, die Kontaktdaten aller Gäste pro Reservierung bzw. Anmeldung zu erfassen (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer). Diese sind für einen Zeitraum von 1 Monat beginnend mit dem Tag des Besuches der Gäste in der Einrichtung aufzubewahren und im Anschluss unter Beachtung der DSGVO zu vernichten. Die Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Diese Regelung wird eingeführt, um mögliche Infektionsketten nachzuvollziehen.


  • Am Eingang des Restaurants und vor Betreten des Gastraums muss eine gründliche Händedesinfektion der Gäste an gut erkennbaren Händedesinfektionsspendern stattfinden.

 

  • In den gastronomischen Einrichtungen ist der Mindestabstand zwischen den Stühlen von einem Tisch zu den Stühlen des nächsten Tisches von mindestens 1,5 Meter stets zu gewährleisten. Dies gilt für den Innen- wie für den Außenbereich gleichermaßen. Tische dürfen nicht geteilt werden.
  • Der Barbereich ist für den Verbleib von Gästen geschlossen (Die Bar zählt nicht als Tisch und ein Barhocker nicht als Stuhl).
  • Die Belegung der Tische richtet sich nach der geltenden Regelung des Landes Rheinland-Pfalz zum Aufenthalt von Personen in der Öffentlichkeit (dh. alleine, mit einer oder mehreren weiteren, nicht im gleichen Hausstand lebenden Personen etc.). Der Mindestabstand von 1,5 Meter kann an den Tischen unterschritten werden. Auf eine entsprechend großzügigere Bestuhlung ist zu achten.
  • An Biertischen im Außenbereich dürfen maximal 6 Personen Platz nehmen, die älter als 12 Jahre sind.
  • Der haptische Kontakt der Gäste zu Bedarfsgegenständen (Speisekarte, Menagen, Tabletts, Servietten…) wird auf das Notwendige beschränkt.
  • Das regelmäßige Lüften der Räume, in denen sich Gäste oder Mitarbeiter länger aufhalten, ist erforderlich.
  • Die Bewirtung erfolgt ausschließlich durch Bedien-Service am Tisch. Das gilt für den Innen- wie für den Außenbereich gleichermaßen. Buffets und Thekenverkauf sind nicht zulässig. Der Außerhaus-Verkauf (z.B. Abhol-/Liefer-/Bringdienste) bleibt unberührt.
  • Der gesamte Außenbereich muss durch eine gut sichtbare Kennzeichnung abgegrenzt sein. Der Zugang darf nur über einen zentralen Zugang erfolgen.
  • Bei Thekenverkauf-Betrieben (Imbisse etc.) sind – analog zu den Richtlinien im Kassenbereich von Supermärkten – Markierungen im Abstand von 1,5 Meter anzubringen.
  • Die Reinigung von gebrauchtem Geschirr (Besteck, Gläser, Teller etc.) ist mittels Spülmaschine mit mindestens 60 Grad durchzuführen.


  • Für die Benutzung von Gästetoiletten ist eine geeignete Zugangsregelung zu schaffen. Entsprechend der Größe des Toilettenraums ist die Personenanzahl, die sich gleichzeitig im Toilettenraum aufhalten darf, zu begrenzen. Abstandsregeln sind einzuhalten. Ggf. sind einzelne Toiletten/Pissoirs oder z.B. jede zweite zu sperren.
  • Gästetoiletten werden in regelmäßigen Abständen gereinigt. Ein Aushang der Reinigungszyklen mit Unterschrift der Reinigungskraft ist erforderlich. Es wird sichergestellt, dass Flüssigseife und Einmalhandtücher für die Gäste zur Verfügung stehen. Gäste werden über richtiges Händewaschen und Abstandsregelungen auch im Sanitärbereich informiert. Zwischen Toilettenbereich und Gastraum sollte ebenfalls gut sichtbare Desinfektionsspender aufgestellt werden.
  • Die Handlungshilfe „Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung im Sinne des SARS -CoV2- Arbeitsschutzstandards Branche: Gastgewerbe“ der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) in der aktuellen Form gilt es zu berücksichtigen.
  • Die Hinweise gelten für alle gastronomischen Angebote, insbesondere auch in Straußwirtschaften, bei Weinproben, in Vinotheken sowie auf Ausflugsschiffen.