In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Anthes Erdbau GmbH mit Sitz in der Südlichen Ringstraße 29, 64390 Erzhausen (Aktenzeichen: 9 IN 375/26), hat das Amtsgericht Darmstadt am 15.05.2026 um 09:00 Uhr die vorläufige Verwaltung angeordnet. Das Unternehmen ist im Handelsregister unter HRB 87378 eingetragen. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Mirko Lehnert bestellt. Seine Kanzlei befindet sich in der Julius-Reiber-Straße 15, 64293 Darmstadt und ist unter der Telefonnummer 06151-396820 für Rückfragen erreichbar.
Verfügungsbeschränkungen und Zustimmungsvorbehalt
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO hat das Gericht angeordnet, dass sämtliche Verfügungen der Anthes Erdbau GmbH ab sofort nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Dieser Zustimmungsvorbehalt dient der Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und dem Schutz der Gläubigerinteressen während des laufenden Antragsverfahrens.
Zahlungsverbot an die Schuldnerin
Den Schuldnern der Anthes Erdbau GmbH (Drittschuldnern) wurde gerichtlich untersagt, Zahlungen direkt an das Unternehmen zu leisten. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt worden, Bankguthaben sowie sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Drittschuldner werden hiermit aufgefordert, Leistungen ausschließlich unter Beachtung dieser gerichtlichen Anordnung zu erbringen. Zu diesem Zweck ist Herr Lehnert zur Führung eines rechtssicheren Insolvenzsonderkontos ermächtigt worden.
Auskunftspflichten gegenüber dem Insolvenzverwalter
Um eine umfassende Bestandsaufnahme der Vermögensverhältnisse zu ermöglichen, wurden beteiligte Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und das Kraftfahrt-Bundesamt angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter vollumfänglich Auskunft über alle bestehenden Geschäftsbeziehungen mit der Anthes Erdbau GmbH zu erteilen. Dem Verwalter sind dabei alle Informationen zugänglich zu machen, auf die auch die Schuldnerin selbst Anspruch hätte, einschließlich der Erstellung von notwendigen Abschriften.





