28.08.2026 Amtsgericht Worms: 10 IN 59/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Predicom Solutions GmbH, Alzeyer Straße 31 A, 67549 Worms (AG Mainz, HRB 51734), vertr. d.: J. Stilgenbauer (Geschäftsführer), wurde beschlossen: Der Antragstellerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 1 Woche ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S.3 InsO) gegeben.
Erstmeldung vom 19.06.2026
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Predicom Solutions GmbH hat das zuständige Insolvenzgericht am 19.06.2026 um 12:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 10 IN 59/26 geführt. Das Unternehmen hat seinen Sitz in der Alzeyer Straße 31 A, 67549 Worms und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mainz unter der Nummer HRB 51734 registriert.
Gegenstand des Unternehmens laut Handelsregister: Die Entwicklung, Herstellung und Fertigung von optischen Messsystemen und Vorrichtungen sowie deren Datenverarbeitungsprogramme und Daten für: a) die chemische Industrie, für Heiz- und Kühltechnik, b) die kommunale Trinkwassertechnik, c) die Automobilindustrie, sowie d) die pharmazeutische Industrie und Medizintechnik. Gegenstand des Unternehmens ist weiterhin die Flüssigkeitsanalyse in der pharmazeutischen Industrie sowie der Medizin- und Biotechnik.
Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters der Predicom Solutions GmbH
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Jürgen Erbe von der Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH bestellt. Die Kanzleiräume befinden sich in der Sophienstraße 17, 68165 Mannheim. Für die Kontaktaufnahme stehen die Telefonnummer 0621 480264-0 sowie die E-Mail-Adresse JErbe@schultze-braun.de zur Verfügung. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Regelungen zur Rechtsmittelbelehrung und Fristen
Gegen diesen Beschluss steht der Antragstellerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde offen. Zudem können auch Gläubiger die sofortige Beschwerde einlegen, falls das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll.
Die Beschwerde muss innerhalb einer gesetzlichen Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Worms, Hardtgasse 6, 67547 Worms (oder über das angegebene elektronische Gerichtspostfach) eingereicht oder bei der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden. Für die Fristwahrigung ist der Eingang beim Amtsgericht Worms entscheidend. Die Frist beginnt mit der Zustellung beziehungsweise der Verkündung der Entscheidung. Im Falle einer öffentlichen Bekanntmachung beginnt der Fristlauf, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage vergangen sind. Die Beschwerdeschrift muss unterzeichnet sein und die genaue Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die entsprechende Erklärung enthalten.








