StartMainzInsolvenzverfahren der Drucktools Rösch GmbH aus Mainz

Insolvenzverfahren der Drucktools Rösch GmbH aus Mainz

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Drucktools Rösch GmbH hat das zuständige Amtsgericht Mainz am 10.06.2026 um 13:30 Uhr ein vorläufiges Insolvenzverfahren eingeleitet. Die rechtlichen Sicherungsmaßnahmen werden unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 280 IN 120/26 geführt. Das betroffene Unternehmen hat seine Geschäftsräume in der Wernher-von-Braun-Straße 9, 55129 Mainz und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mainz unter der Nummer HRB 8866 eingetragen. Als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft agiert der Geschäftsführer M. Rösch.

-Werbeanzeige-

Verfügungsmacht und Verwalterbestellung der Drucktools Rösch GmbH

Mit dem Erlass des gerichtlichen Beschlusses wurde zum Schutz der Vermögensmasse ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt angeordnet. Das bedeutet, dass rechtliche Verfügungen der Drucktools Rösch GmbH über Vermögensgegenstände ab sofort nicht mehr eigenständig vorgenommen werden können, sondern zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der ausdrücklichen Genehmigung des vorläufigen Insolvenzverwalters bedürfen.

Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde der Rechtsanwalt Stephan Fluck bestellt. Seine Kanzlei hat den Sitz in der Walkmühlstraße 2, 65195 Wiesbaden. Für die Kontaktaufnahme und Abstimmungen im Rahmen des Verfahrens stehen die Telefonnummer 0611-7329960, die Faxnummer 0611-732996111 sowie die E-Mail-Adresse info@ra-fluck.de zur Verfügung.

Zahlungsverbot und rechtliche Hinweise für Drittschuldner der Drucktools Rösch GmbH

Der Gerichtsbeschluss enthält zudem eine bindende Aufforderung an alle Personen oder Firmen, die noch finanzielle oder sonstige Verpflichtungen gegenüber der Drucktools Rösch GmbH haben (sogenannte Drittschuldner). Diese werden gesetzlich angewiesen, Leistungen und Zahlungen ab sofort nur noch unter strikter Beachtung des erlassenen Gerichtsbeschlusses gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 der Insolvenzordnung (InsO) zu erbringen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.

-Werbeanzeige-

Fristen und Einlegung der sofortigen Beschwerde

Gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts Mainz kann die Antragstellerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einlegen. Unter den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 steht dieses Beschwerderecht auch den Gläubigern offen, sofern das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.

Für das Einlegen der Beschwerde gilt eine gesetzliche Notfrist von zwei Wochen. Das zuständige Gericht hierfür ist das Amtsgericht Mainz in der Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz. Die Frist beginnt regulär mit der Zustellung oder der Verkündung der Entscheidung. Im Falle einer Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage vergangen sind. Maßgeblich für den Fristbeginn ist stets das frühere Ereignis, falls die öffentliche Bekanntmachung neben der direkten Zustellung erfolgt. Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder vor Ort zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Für die Einhaltung der Frist ist ausschließlich der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Mainz entscheidend. Die Beschwerbeschrift muss vom Beschwerdeführer oder einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein und die genaue Bezeichnung des Beschlusses sowie eine Begründung enthalten.

-Werbeanzeige-