Seit gut einer Woche gilt die neue Allgemeinverfügung zur Afrikanischen Schweinepest (ASP). Der Kreis hat die wichtigsten Veränderungen daraus in einer Mitteilung verbreitet. Allerdings herrscht bei manchen Menschen angesichts der detaillierten Vorschriften und Regeln – die nun zum Teil etwas gelockert wurden – noch immer ein wenig Unsicherheit.

Wesentliche Punkte, die das Verhalten im Wald betreffen:

Das Wegegebot gilt im gesamten Kreis Groß-Gerau zwar nur noch im Wald. Das bedeutet aber auch – und darauf weist der Landrat gemeinsam mit HessenForst dringend hin -, dass Waldgebiet abseits der Wege Tabuzone ist und dass natürlich dort auch keine Pilze gesammelt werden dürfen. Denn diese wachsen in der Regel nicht direkt am Wegesrand. Spaziergehen, Radfahren usw. auf den Waldwegen ist hingegen erlaubt.

Was die Leinenpflicht für Hunde betrifft (maximal 5 Meter lange Leine), so gilt sie weiterhin in den ASP-Hotspots im Kreisgebiet. Dazu zählen derzeit die vier Südkreiskommunen Gernsheim, Biebesheim, Stockstadt und Riedstadt sowie Teile von Rüsselsheim – nämlich südlich der Autobahn A60. In den übrigen Orten und Gemarkungen gilt die Leinenpflicht nur noch in Waldgebieten.

Wald wird vom Bundeswaldgesetz definiert als jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahl geschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.

Sinn der Regeln ist es, keine Wildschweine aufzuscheuchen, damit mit dem ASP-Virus infizierte Tiere die Krankheit nicht außerhalb ihres angestammten Reviers weiterverbreiten können.