Nachrichten Wiesbaden | Die Landesregierung in Hessen hat zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger einen neuen Bußgeldkatalog während der Corona-Pandemie veröffentlicht. Ab dem heutigen Freitag können in Hessen Verstöße gegen die Verordnungen einheitlich mit Bußgeldern belegt werden. Je nach Schwere des Verstoßes können Bußgelder zwischen 200 und 5.000 Euro fällig werden. Die Bußgelder stützen sich auf das Infektionsschutzgesetz.


Schwere Verstöße können sogar zur Anzeige gebracht werden

Besonders schwere Verstöße gegen die Verordnung können sogar als Straftaten gewertet und zur Anzeige gebracht werden. Das ist unter anderem bei vorsätzlicher Missachtung, beispielsweise bei Verstößen gegen die Quarantäneanordnung oder bei nachgewiesen vorsätzlicher Verbreitung des Krankheitserregers der Fall. Auch wenn man eine Veranstaltung trotz des Verbots durchführt, kann das zur Anzeige gebracht werden. Alle anderen Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten von den Ordnungs- und Gesundheitsämtern bestraft.

Diese Bußgelder können für Ordnungswidrigkeiten fällig werden

Bußgeld von 200 Euro

  • Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen. Ausnahmen stellen Familien oder häusliche Gemeinschaften dar. Das Bußgeld wird pro Teilnehmer fällig.
  • Teilnahme an einer Zusammenkunft oder Wahrnehmung von touristischen, sportlichen und kulturellen Angeboten jeglicher Art
  • Missachtung der Vorgaben zu Hygienemaßnahmen zum Beispiel in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen und das unerlaubte Betreten solcher Einrichtungen durch Besucher

Bußgeld von 500 Euro

  • Verstoß gegen die Quarantäneanordnung bei Reiserückkehrern aus Risikogebieten

Bußgeld von 200 bis 1.000 Euro

  • Das Organisieren von Zusammenkünften, touristischen, sportlichen und kulturellen Angeboten jeglicher Art
  • Das Nichteinhalten der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und der Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die Abstandsregelungen oder die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen. Dies betrifft zum Beispiel die Geschäftsführung eines Unternehmens.

Bußgeld von 500 bis 5.000 Euro

  • Verstoß gegen das Gebot der Schließung und Einstellung von Einrichtungen, Betrieben, Begegnungsstätten oder entsprechende Angebote
  • Verstoß gegen das Bewirtungsverbot
  • Unerlaubtes Anbieten von Übernachtungen

Es handelt sich bei den oben genannten Ordnungswidrigkeiten um Beispiele. Weitere Faktoren zur Bestimmung des jeweiligen Bußgeldes können hinzukommen. Diese sind zum Beispiel der Umfang oder die Dauer des Verstoßes sowie die Größe einer Zusammenkunft.