Flussbestattungen in Rheinland-Pfalz – Der Entwurf der überarbeiteten Landesverordnung zur Durchführung des neuen Bestattungsgesetzes ist Ende letzter Woche zur Anhörung an Verbände, Organisationen und Institutionen außerhalb der Landesregierung übersandt worden.
Dazu gehören unter anderem die christlichen Kirchen, die kommunale Familie, die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) sowie Bestatterverbände.
Mit dem novellierten Bestattungsgesetz, das Ende September in Kraft getreten ist, wurden neue Bestattungsformen möglich. Damit das Verfahren vereinfacht wird und alle Betroffenen besser planen können, ohne dass unnötige Bürokratie entsteht, wird die geltende Durchführungsverordnung an das neue Gesetz angepasst.
Die beteiligten Akteure haben nun im Anhörungsverfahren bis spätestens Mitte November Zeit, Anregungen und Hinweise zu geben.
Minister Hoch: „Mehr Handlungssicherheit für alle Beteiligten“
„Ich freue mich sehr, dass nicht lange nach Inkrafttreten des neuen Bestattungsgesetzes in Rheinland-Pfalz die überarbeitete Durchführungsverordnung auf der Zielgeraden ist. Sie wird helfen, das Gesetz mit seinen vielen neuen Möglichkeiten bei den individuellen Bestattungswünschen noch besser und unbürokratisch umzusetzen.
Mit dem kurzen Anhörungsverfahren von etwas mehr als einer Woche wollen wir erreichen, dass sehr zeitnah noch mehr Handlungssicherheit für alle Beteiligten geschaffen wird“, sagt Gesundheitsminister Clemens Hoch.
Neue Bestattungsformen und klare Regelungen für Flussbestattungen
Im Zuge der Novellierung des Bestattungsgesetzes in Rheinland-Pfalz sind seit Inkrafttreten des Gesetzes unter anderem folgende neue Bestattungsformen möglich:
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Ausbringung der Asche außerhalb von Friedhöfen
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Aushändigung der Ascheurne an bestimmte Personen zur privaten Aufbewahrung
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Ascheteilung zur würdevollen Weiterverarbeitung
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Tuchbestattung für jedermann
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Flussbestattung in Rhein, Mosel, Lahn und Saar
Gerade die Flussbestattung stößt auf großes öffentliches Interesse. Hier bedarf es jedoch klarer Regelungen für die Umsetzung, insbesondere da es sich um viel befahrene und intensiv genutzte Bundeswasserstraßen handelt.
Die Durchführungsverordnung enthält diese klaren Richtlinien: Eine Flussbestattung darf ausschließlich von Bestatterinnen und Bestattern an dafür genehmigten Stellen durchgeführt werden. Die Asche darf keine Metallteile enthalten, und es dürfen keine Beigaben wie Beerdigungsschmuck, Kränze oder Blumengebinde in den Fluss eingebracht werden.
Um den Genehmigungsprozess künftig bürokratiearm und effizient zu gestalten, arbeitet das rheinland-pfälzische Umweltministerium derzeit an einer internen Arbeitskarte für die Behörden. Darin werden Flussbereiche markiert, in denen die Ausbringung der Asche – etwa wegen größerer Wasserentnahmen zu Brauchwasserzwecken – nicht möglich ist.
Wahrung der Tradition und neue Freiräume
„Nach über 42 Jahren haben wir einen neuen Rahmen geschaffen, der individuelle Vorstellungen und Wünsche der Menschen im Land mit einem würdevollen Abschiednehmen in Einklang bringt“, so Hoch.
„Viele Menschen wollen sich mit dem Gedanken auseinandersetzen, was mit ihnen nach ihrem Ableben geschieht. Wer keine neue Bestattungsform für sich wählt oder dies nicht im Vorfeld schriftlich erklärt, wird wie bisher in einem Sarg oder einer Urne auf dem Friedhof beigesetzt werden.
Wir erhalten so unsere Tradition und Friedhofskultur und ermöglichen neue Räume für eine individuelle Form der Bestattung.“
Weitere Schritte und Informationen
Auf das Anhörungsverfahren folgt die rechtsförmliche Prüfung. Der rheinland-pfälzische Ministerrat wird anschließend abschließend über die Durchführungsverordnung beraten und beschließen.
Unter dem folgenden Link finden sich weitere Informationen zum neuen Bestattungsgesetz sowie eine Formulierungshilfe für die Totenfürsorgeverfügung: Bestattungsgesetz RLP


