Statement der Firma Leindecker GmbH:
Liebe Kunden und Freunde,
einige haben vielleicht schon die Nachrichten in den Medien verfolgt. Wir sind nicht insolvent, sondern befinden uns in einer vorläufigen Insolvenz, auf Grund eines erheblichen Verlustes an Volumen, von einem unserer Großkunden. Dies bedeutet lediglich, dass wir uns neu aufstellen und weitermachen. Die Produktion/der Geschäftsbetrieb wird NICHT eingestellt und es bleibt auf Kundenseite alles beim Alten. Bei Rückfragen, bitten wir darum, persönlich auf uns zuzukommen. Weitere Information unter https://www.leindecker.de/leindecker/
Insolvenzantragsverfahren
Das Amtsgericht Mainz hat im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Leindecker GmbH mit Sitz in der Nahestraße 62, 55411 Bingen, einen entscheidenden Schritt unternommen. Mit Beschluss vom 09. Mai 2025 wurde um 10:30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Unternehmens angeordnet. Die Gesellschaft wird vertreten durch den Geschäftsführer M. Leindecker.
Damit sind Verfügungen der Leindecker GmbH ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Jens Lieser aus Koblenz bestellt. Er ist unter der Kanzleiadresse Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz sowie telefonisch unter 0261/30479-0 oder per E-Mail an info@lieser-rechtsanwaelte.de erreichbar.
Schuldner der Leindecker GmbH zur Beachtung des Beschlusses verpflichtet
Schuldner der Leindecker GmbH wurden ausdrücklich aufgefordert, Zahlungen oder sonstige Leistungen nur noch unter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses zu erbringen, wie es § 23 Abs. 1 Satz 3 der Insolvenzordnung (InsO) vorsieht.
Rechtsmittel möglich – Zweiwöchige Notfrist beachten
Gegen die Entscheidung steht der Antragstellerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde offen. Auch Gläubiger können unter bestimmten Voraussetzungen Beschwerde einlegen – insbesondere, wenn sie das Fehlen der internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/848 geltend machen wollen.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Bingen am Rhein, Mainzer Straße 52, 55411 Bingen, einzulegen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses.
Die Einreichung kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erfolgen. In jedem Fall muss die Beschwerde den angefochtenen Beschluss bezeichnen und ausdrücklich erklären, dass Beschwerde eingelegt wird. Eine Begründung der Beschwerde ist erwünscht, aber nicht zwingend vorgeschrieben.