Insolvenz der Wagner + Kühner GmbH in Bad Kreuznach

Rechtsanwalt Jens Lieser als Insolvenzverwalter bestellt

Insolvenzbenachrichtigungen
Insolvenzbenachrichtigungen - Foto: BYC-News

Am 28. August 2025 um 10:50 Uhr hat das Amtsgericht Siegen das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wagner + Kühner GmbH eröffnet. Das Unternehmen mit Sitz in Bad Kreuznach (Mainzer Straße 30) und registerrechtlichem Sitz in Siegen (Marburger Straße 18, HRB 13507) wird von Geschäftsführer J. Zimmermann vertreten.

Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Jens Lieser, Fachanwalt für Insolvenzrecht aus Bad Kreuznach, bestellt. Das ist nicht die erste Insolvenz von Wagner + Kühner

Informationen zum Unternehmen

Die Wagner + Kühner GmbH mit Sitz in Bad Kreuznach ist ein Anbieter von Korrektionsfassungen und Sonnenbrillen für den deutschen Optikfachhandel. Zum Sortiment gehören sowohl Lizenzmarken wie Aigner, HEAD, MORE & MORE, s.Oliver und Liebeskind als auch verschiedene Eigenmarken. Ergänzend betreibt das Unternehmen eine Marketingagentur, die für Augenoptiker Werbe- und Marketingkonzepte entwickelt.

Forderungsanmeldungen bis 14. Oktober 2025

Gläubiger sind aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Frist hierfür endet am 14. Oktober 2025. Zudem müssen Sicherungsrechte an Vermögenswerten der Gesellschaft unverzüglich offengelegt werden.

Personen, die noch offene Zahlungen an die Schuldnerin leisten müssten, haben diese ab sofort ausschließlich an den Insolvenzverwalter zu entrichten.

Gläubigerversammlungen in Bad Kreuznach

Im Rahmen des Verfahrens sind zwei Gläubigerversammlungen angesetzt. Beide finden am Dienstag, 4. November 2025, um 14:00 Uhr im Saal 2 des Amtsgerichts Bad Kreuznach (John-F.-Kennedy-Straße 17) statt.

  1. Erste Gläubigerversammlung

    • Entscheidung über die Person des Insolvenzverwalters

    • Einsetzung eines Gläubigerausschusses

    • mögliche Beschlüsse u. a. zu:

      • Unternehmensfortführung oder Stilllegung

      • Verwertung der Insolvenzmasse

      • Betriebsveräußerung

      • besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters

      • Eigenverwaltung oder Insolvenzplan

    Hinweis: Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, gelten bestimmte Zustimmungen automatisch als erteilt (§ 160 InsO).

  2. Zweite Gläubigerversammlung

    • Prüfung der angemeldeten Forderungen

    • Eine gesonderte Mitteilung an Gläubiger mit festgestellten Forderungen erfolgt nicht.

Hier gibt es weitere Insolvenzmeldungen