Das Amtsgericht Mainz hat am 25. November 2025 die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der DEBO Sicherheit & Service GmbH aus Klein-Winternheim angeordnet. Das Unternehmen mit Sitz Im Breitenstein 3 ist im Handelsregister unter der Nummer HRB 5860 eingetragen.
Mit dem Beschluss dürfen Verfügungen der Gesellschaft nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters getroffen werden. Zum vorläufigen Verwalter bestellte das Gericht Rechtsanwalt Dr. Jörg Lehr aus Mainz (Jean-Pierre-Jungels-Straße 6, 55126 Mainz; Tel.: 06131/948000; E-Mail: info@dr-lehr.com).
Hinweis an Schuldner des Unternehmens
Schuldner der DEBO Sicherheit & Service GmbH wurden verpflichtet, Zahlungen ausschließlich unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung zu leisten. Grundlage hierfür ist § 23 Abs. 1 Satz 3 der Insolvenzordnung.
Einsicht und Rechtsmittel
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Antragstellerin kann gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde einlegen. Auch Gläubiger haben dieses Recht, sofern sie die internationale Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/848 rügen wollen.
Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung des Beschlusses. Bei öffentlicher Bekanntmachung beginnt die Frist zwei Tage nach der Veröffentlichung zu laufen.
Beschwerden sind beim Amtsgericht Mainz (Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz) einzulegen. Sie müssen schriftlich eingereicht oder zu Protokoll einer Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt werden. Für die Fristwahrung ist der Eingang beim Amtsgericht Mainz entscheidend. Die Beschwerdeschrift muss Angaben zum angefochtenen Beschluss enthalten und soll begründet werden.





