Insolvenzmeldung - Foto: BYC-News
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Über das Vermögen der Vistafon Consulting GmbH mit Sitz in der Inge-Reitz-Straße 5-7 in Mainz wurde am 31. Oktober 2025 um 16:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Geschäftsführer des Unternehmens ist S. Knaack. Das Unternehmen ist im Handelsregister Mainz unter HRB 48989 eingetragen.

Gegenstand des Unternehmens: Vistafon ist spezialisierter Anbieter für Kommunikations- & Medientechniklösungen | Videokonferenzen, Collaboration Tools, Medientechnik.

Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Hans-W. Goetsch von BGP Insolvenzverwalter, Kaiserstraße 39, 55116 Mainz, bestellt. Er ist telefonisch unter 06131/3337960 oder per E-Mail an mail@bgp-insol.de erreichbar.

Gläubigerinformationen:

Gläubiger werden gebeten, ihre Forderungen (§ 38 InsO) bis spätestens 1. Dezember 2025 schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Hierfür sollten relevante Unterlagen wie Rechnungen oder Verträge beigefügt werden.

Darüber hinaus müssen Gläubiger, die Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin geltend machen, diese unverzüglich dem Insolvenzverwalter mitteilen. Dies umfasst Angaben zum betroffenen Gegenstand, Art und Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung. Unterlassene oder verspätete Mitteilungen können Schadensersatzpflichten nach sich ziehen (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Vistafon Consulting GmbH haben, sollen Zahlungen künftig direkt an den Insolvenzverwalter leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Gläubigerversammlung:

Am Mittwoch, 17. Dezember 2025, um 14:00 Uhr, findet vor dem Insolvenzgericht Mainz, Saal 207, Gebäude A, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz, eine mündliche Gläubigerversammlung statt. Dabei wird der Insolvenzverwalter über den Stand des Verfahrens berichten und angemeldete Forderungen prüfen.

Die Versammlung dient zudem der Entscheidung über:

  • die Bestellung des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),

  • die Einsetzung oder Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO).

Je nach Situation können weitere Punkte besprochen werden, etwa:

  • Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu selbständigem Vermögen (§ 35 Abs. 2 InsO),

  • Zwischenrechnungen und Hinterlegungen (§§ 66, 149 InsO),

  • Fortführung oder Stilllegung des Unternehmens, Insolvenzplan oder Verwertung der Masse (§§ 157, 159 InsO),

  • bedeutende Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, darunter Veräußerungen, Darlehen oder Rechtsstreitigkeiten (§§ 160, 162, 163 InsO),

  • Beantragung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO),

  • Zahlungen aus der Insolvenzmasse wie Unterhalt (§§ 100, 101 InsO),

  • mögliche Einstellung des Verfahrens (§ 207 InsO).

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