Insolvenz Symbolbild
Insolvenz Symbolbild

Über das Vermögen der Badhaus Gastronomiebetriebe GmbH (Badhaus-Bar, Häfnergasse 3, 65183 Wiesbaden, ist am 1. Juli 2025 um 08:40 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Unternehmen ist beim Amtsgericht Wiesbaden unter HRB 29823 eingetragen. Als Geschäftsführer ist C. Liffers bestellt.

Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Michael Hirner von der Kanzlei Buschlinger, Claus & Partner (Adolfsallee 24, 65185 Wiesbaden) bestellt. Die Kanzlei ist unter der Telefonnummer 0611 / 1504-0 sowie per E-Mail an hirner@bcp-wiesbaden.de erreichbar.

Forderungsanmeldung bis 3. September 2025

Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO bis spätestens 03.09.2025 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Zudem sind eventuelle Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt diese Mitteilung schuldhaft, kann dies gemäß § 28 Abs. 2 InsO zu Schadenersatzansprüchen führen.

Zahlungen an die Schuldnerin dürfen ab sofort nur noch an den Insolvenzverwalter erfolgen (§ 28 Abs. 3 InsO).

Gläubigerversammlung am 24. September

Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Eine Gläubigerversammlung findet am Mittwoch, 24. September 2025 um 09:30 Uhr im Sitzungssaal 1.018 des Justizzentrums Wiesbaden, Mainzer Straße 124, statt.

Gegenstand der Versammlung sind unter anderem:

  • Bericht des Insolvenzverwalters und Prüfung angemeldeter Forderungen

  • Entscheidung über die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)

  • Bildung oder Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

  • Beschlüsse über Fortführung, Stilllegung oder Verwertung des Unternehmens (§§ 157, 159 InsO)

  • Zustimmung zu bedeutenden Rechtshandlungen (§ 160 InsO)

  • Prüfung eines Insolvenzplans oder Eigenverwaltung (§§ 271 ff. InsO)

Weitere Hinweise

Wird eine Gläubigerversammlung einberufen, aber ist nicht beschlussfähig, gelten Zustimmungen zu bedeutenden Maßnahmen (§ 160 InsO) dennoch als erteilt. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine gesonderte Benachrichtigung.