Unfallflucht in Ingelheim am Rhein – Zwischen dem 6. Juni und dem frühen Vormittag des 8. Juni 2025 kam es in Ingelheim zu einem Verkehrsunfall mit anschließender Fahrerflucht. Ein bislang unbekannter Fahrzeugführer touchierte in der Hochstraße – auf Höhe einer dortigen Kfz-Werkstatt – einen am Fahrbahnrand geparkten Kleinwagen und verursachte dabei Sachschaden. Anschließend entfernte sich der Unfallverursacher unerlaubt von der Unfallstelle, ohne seinen Pflichten nachzukommen.
Der beschädigte Kleinwagen war in Fahrtrichtung Heinrich-Wieland-Straße abgestellt. Die genaue Schadenshöhe ist derzeit noch nicht bekannt.
Die Polizeiinspektion Ingelheim hat die Ermittlungen zur Unfallflucht in Ingelheim aufgenommen und bittet nun um Mithilfe aus der Bevölkerung. Zeugen, die den Vorfall beobachtet haben oder Hinweise zum flüchtigen Fahrzeug geben können, werden gebeten, sich unter der Telefonnummer 06132 65510 oder über das Hinweisportal der Polizei zu melden.
Die Polizei weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass Fahrerflucht kein Kavaliersdelikt ist, sondern eine Straftat – mit teils erheblichen rechtlichen Konsequenzen für die Verursacher.
Fahrerflucht – juristisch als „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ (§ 142 StGB) bezeichnet – ist eine Straftat und kann ernsthafte rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wer sich nach einem Verkehrsunfall vom Unfallort entfernt, ohne die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen, macht sich strafbar. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen großen Schaden oder lediglich um einen Kratzer handelt. Die Strafe kann eine Geldstrafe oder in schwereren Fällen sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sein. Darüber hinaus drohen Punkte in Flensburg, Fahrverbot oder der Entzug der Fahrerlaubnis. Auch zivilrechtlich kann der Schadenverursacher in Regress genommen werden – etwa von der eigenen Haftpflichtversicherung, die in solchen Fällen oftmals Leistungen verweigert oder zurückfordert.