Gastronomie Mainz: Die Landeshauptstadt Mainz hat eine bedeutende Änderung bei der Genehmigungspflicht für Flächen der Außengastronomie beschlossen. Künftig benötigen gastronomische Betriebe für Außenflächen auf öffentlichem Grund nur noch dann eine Baugenehmigung, wenn die Fläche größer als 50 Quadratmeter ist oder bauliche Anlagen wie Podeste oder Überdachungen errichtet werden. Bisher lag diese Grenze bei 20 Quadratmetern – ein Unterschied, der für viele Betriebe spürbare Entlastung bringt.
Pandemieerfahrungen werden zur Dauerlösung
Während der Corona-Pandemie hatte Mainz bereits vorübergehende Erleichterungen eingeführt, um die schwer getroffene Gastronomie zu unterstützen. Diese Maßnahmen werden nun teilweise verstetigt. Oberbürgermeister Nino Haase erklärte, dass kleinere Außengastronomieflächen erfahrungsgemäß kaum Probleme bereiten und auch in Hinblick auf Lärmschutz unbedenklich seien. Eine präventive Prüfung durch eine Baugenehmigung sei daher nicht länger notwendig.
Nur noch Sondernutzung statt Baugenehmigung
Für Flächen bis zu 50 Quadratmetern ohne bauliche Veränderungen müssen Gastronomen künftig lediglich eine Sondernutzungserlaubnis beim Ordnungsamt beantragen. Diese Vorgehensweise spart Zeit, Aufwand und Kosten. Baudezernentin Marianne Grosse lobte die neue Regelung als „rechtssichere, gute und pragmatische Lösung“. Sie betonte, dass diese Maßnahme den Verwaltungsaufwand deutlich reduziere und somit die Gastronomie wirksam entlaste.
Auch größere Flächen profitieren von Neuerung
Selbst für größere Außenbereiche gibt es eine spürbare Verbesserung: Baugenehmigungen sollen künftig nicht mehr nur für ein Jahr, sondern in der Regel für drei Jahre erteilt werden. Darüber hinaus können Gastronomen bei gleichbleibenden Bedingungen unkompliziert eine Verlängerung beantragen. Ein automatischer Widerruf bleibt zwar möglich – etwa wenn öffentliche Interessen wie Straßenbaumaßnahmen berührt werden –, jedoch sollen Genehmigungen künftig grundsätzlich länger Bestand haben.
Private Grundstücke bleiben außen vor
Die vereinfachten Regelungen gelten ausschließlich für öffentliche Verkehrsflächen in Mainz. Wer Außengastronomie auf privatem Grund betreiben möchte, muss weiterhin eine vollständige Baugenehmigung einholen. Allerdings entfällt hier die Befristung, die für öffentliche Flächen künftig vorgesehen ist. Damit bleibt auch auf privatem Grund ein gewisser Vorteil erhalten.
Verwaltung behält Eingriffsrecht bei Verstößen
Die Stadt betont ausdrücklich, dass die neuen Regelungen keine baurechtlichen Ausnahmen darstellen. Auch wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist, müssen alle Anlagen weiterhin den geltenden Vorschriften entsprechen. Sollte es zu Verstößen kommen, kann das Bauamt wie bisher einschreiten.
Ein wichtiger Schritt für die Mainzer Innenstadt
Wirtschafts- und Ordnungsdezernentin Manuela Matz begrüßte die Neuregelung als wegweisend: „Unsere gastronomischen Betriebe sind das Herz unserer Innenstadt. Die neue Regelung ist nicht nur eine echte Erleichterung, sondern stärkt auch die Attraktivität unseres Stadtzentrums.“ Die Maßnahme sei ein klarer Schritt hin zum Bürokratieabbau und trage zur Belebung des öffentlichen Raums bei.
Weniger Bürokratie, mehr Gestaltungsspielraum
Mit der neuen Regelung vereinfacht Mainz den Weg für Außengastronomie deutlich. Durch die Anhebung der Schwelle für genehmigungspflichtige Flächen und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Baugenehmigungen entlastet die Stadt gezielt Gastronomen und fördert gleichzeitig eine lebendige Innenstadt. Die Verantwortlichen senden damit ein klares Signal: Die Gastronomie in Mainz soll wachsen – mit weniger Bürokratie und mehr Vertrauen.
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