Zum Ende des Jahres 2023 betont Ordnungsdezernentin Manuela Matz erneut, dass das Zünden von Feuerwerkskörpern in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Einrichtungen für Kinder und Senioren sowie Gebäuden mit Reet- und Fachwerk verboten ist, gemäß § 23 Abs. 1 der 1. Sprengstoffverordnung. Wichtiger Hinweis für Silvester: Achten Sie auf die festgelegten Verbotsbereiche!
Um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, gelten folgende Vorschriften:
– Feuerwerkskörper müssen eine Registrierungsnummer aufweisen und entweder das Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) oder ein CE-Zeichen mit der Kennnummer der Prüfstelle (BAM: 0589) tragen.
– Das Zünden von Feuerwerkskörpern ist ausschließlich am 31. Dezember 2023 und am 1. Januar 2024 gestattet.
– Erlaubt sind nur Feuerwerkskörper der Kategorien F1 und F2. Personen unter 18 Jahren dürfen keine Feuerwerkskörper der Kategorie 2 besitzen oder überlassen bekommen.
– Raketen und Böller dürfen nur im Freien abgebrannt werden.
– Nicht explodierte Feuerwerkskörper sollten nicht erneut entzündet werden.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden können.