Hummel1
Hummel1

Bienen, Wespen, Hornissen und Hummeln: All diese Insektenarten sind als Blütenbestäuber in der Natur unverzichtbar. Im Frühjahr suchen sich die Königinnen ein Nest, um ihre Eier abzulegen; oftmals entsteht dann im Sommer ein ganzes Volk, das aber im Herbst mit Ausnahme der Königinnen vollständig abstirbt.


Einige wichtige Regeln beachten

Mit dem Menschen leben die genannten Arten in enger Nachbarschaft, zum Beispiel in Gärten, an und in Hausfassaden oder in Rollladenkästen. Das Mauerwerk wird durch ihre Nester nicht zerstört. Um das „Zusammenleben“ von Menschen und den genannten Arten zu erleichtern, gilt es, einige wichtige Regeln zu beachten. Darauf weist die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Groß-Gerau hin.

Dazu gehört vor allem die Information, dass Hornissen, Wildbienen, Hummeln und Wespen nach dem Bundesnaturschutzgesetz geschützt sind. Deshalb dürfen ihre Nester nicht ohne vernünftigen Grund und nur in Ausnahmefällen umgesiedelt
oder gar entfernt werden. Diese Bestimmungen des Artenschutzrechts sind für Wohneigentümer, Mieter und Gartenbesitzer gleichermaßen bindend. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Allergiker sollten immer ein Notfall-Set bei sich tragen

Wenn man ihrem Nesteingang zu nahe kommt, fühlen sich die Tiere bedroht und können mit Stichen reagieren. Für Menschen ohne Allergien sind die Stiche nicht lebensbedrohlich. Zwar schwillt die Einstichstelle an und Schmerz sowie Juckreiz setzen ein. In der Regel klingt die Schwellung aber schnell wieder ab. Allergiker sollten immer ein Notfall-Set bei sich tragen und nach einem Stich einen Arzt aufsuchen. Bei der Behandlung der Symptome helfen Teebaumöl, antihistaminhaltige Salben aus der Apotheke oder auch das Verreiben einer rohen Zwiebel auf der Einstichstelle.

Bei Fragen zum richtigen Umgang mit diesen Insekten kann man sich an die Untere Naturschutzbehörde des Kreises wenden (Telefon 06152 989-676 oder -509). Auf diesem Weg kann man auch einen Kontakt mit Fachfirmen herstellen, die sich auf das Umsiedeln dieser geschützten Tierarten spezialisiert haben. Sollte eine Umsiedlung oder Abtötung erforderlich werden, erteilt die Naturschutzbehörde auf Antrag eine Befreiung von den Artenschutzbestimmungen. Die Kosten für eine Umsiedlung oder Abtötung sind vom Antragsteller zu tragen.