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Nachrichten Groß-Gerau | Wie die Kreisverwaltung Groß-Gerau mitteilte, tritt wie angekündigt im Kreis Groß-Gerau an diesem Freitag (11.12.2020) bis einschließlich 22. Dezember 2020 auf der Grundlage eines Erlasses der Landesregierung eine Ausgangsbeschränkung in Kraft.


Nächtliche Ausgangssperre

Um private Treffen weiter zu reduzieren, wurde nun für die Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr für den gesamten Kreis eine nächtliche Ausgangssperre verhängt. Während dieser Zeit ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Kreis Groß-Gerau grundsätzlich untersagt. Es ist sicherzustellen, dass die eigene Wohnung oder der Ort der Übernachtung rechtzeitig bis 21 Uhr erreicht wird. Der Durchgangsverkehr bleibt erlaubt. Der Verwaltungsstab des Kreises hat dazu eine Allgemeinverfügung erlassen, die am Freitagvormittag auf der Homepage (www.kreisgg.de) veröffentlicht wurde. Zugrunde liegen dieser Entscheidung die Zahlen der Neuinfektionen je 100.000 Einwohner im maßgeblichen Referenzzeitraum von sieben Tagen (Inzidenz): Diese beliefen sich wie folgt: 8. Dezember 2020 (203,8), 9. Dezember 2020 (207,1), 10. Dezember 2020 (212,9). Maßgeblich sind die beim Robert-Koch-Institut veröffentlichten Zahlen.

Gibt es Ausnahmen für die Ausgangssperre?

Kreisbürger und Auswärtige dürfen sich nur noch aus triftigen Gründen nach 21 Uhr im öffentlichen Raum aufhalten oder bewegen. Zu den Ausnahmen zählen insbesondere die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme Ehrenamtlicher an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst, die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, die Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, die Begleitung Sterbender, die Teilnahme an Gottesdiensten zu besonderen religiösen Anlässen, die Versorgung von Tieren, Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und –prävention.

Gilt die Ausgangssperre für das gesamte Kreisgebiet?

Ja. Nach Einschätzung des Kreises und des Landes sind die 14 Kommunen des Kreises so eng miteinander verflochten, dass bei der Ausgangsbeschränkung nur eine Allgemeinverfügung für den gesamten Kreis in Betracht kam.



Müssen im Kreis auch Geschäfte und Tankstellen nach 21 Uhr schließen?

Nein, das müssen sie nicht. Wahrscheinlich werden sich viele allerdings an den Zeiten der Ausgangssperre orientieren, da dort niemand mehr nach 21 Uhr einkaufen bzw. tanken kann. Es ist anzunehmen, dass die Geschäfte ihre Öffnungszeiten für die Dauer der Allgemeinverfügung anpassen werden.

Gesetzt den Fall, ich habe vergessen Lebensmittel einzukaufen, darf ich mir diese nach 21 Uhr noch schnell an der Tankstelle besorgen?

Nein. Das ist kein wichtiger Ausnahmegrund im Eskalationskonzept des Landes.

Darf ich nach 21 Uhr joggen?

Nein. Es handelt sich bei der Ausübung des Individualsports nicht um einen gewichtigen Grund, der im Eskalationskonzept beschrieben wäre.

Darf ich nach 21 Uhr mit dem Hund Gassi gehen?

Ja, die „Versorgung von Tieren“ ist ein gewichtiger Grund, um die eigene Wohnung verlassen zu dürfen.

Darf ich nach 21 Uhr im Restaurant „Essen to go“ abholen?

Nein. Allerdings kann man sich das Essen liefern lassen. Beim Lieferservice handelt sich um eine „Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten“. Im Gegensatz hierzu steht der Aufenthalt zum Kauf von Waren (Essen) – dieser ist nicht zulässig.

Wird die Einhaltung der Ausgangssperre kontrolliert?

Ja. Landrat Thomas Will hat die Ordnungsämter, deren Aufsichtsbehörde der Kreis ist, angewiesen, die Einhaltung der durch die jeweils gültigen Corona-Verordnungen des Landes Hessen und der Allgemeinverfügungen des Kreises gemachten Vorgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit vorrangig zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die Gründe, die den Aufenthalt außerhalb der Wohnung erlauben, glaubhaft zu machen. Dringend empfohlen wird, Ausweisdokumente bei sich zu führen. Beschäftigte, die während der Ausgangsbeschränkungen zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause müssen, müssen einen Dienstausweis oder eine Arbeitgeberbescheinigung vorzeigen. Auch sonstige Nachweise, weshalb man die Wohnung verlassen musste, sind dringend zu empfehlen.



Was passiert bei Verstößen gegen die Ausgangsbeschränkung?

Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen. Bei einem erstmaligen Verstoß wird ein Bußgeld in Höhe von 200 Euro fällig. Bei weiteren Verstößen steigert sich der Betrag auf 400 Euro (zweimalig), 500 Euro (dreimalig), 600 Euro (viermalig). Die Höhe des Bußgeldes kann maximal bis zu 25.000 Euro betragen.

Was passiert, wenn ich meine Wohnung nicht rechtzeitig bis 21 Uhr erreiche?

In wenigen Ausnahmefällen ist es erlaubt, sich auch nach 21 Uhr im öffentlichen Raum aufzuhalten. In allen anderen Fällen gilt grundsätzlich, dass jeder dafür Sorge tragen muss, rechtzeitig um 21 Uhr zuhause zu sein. Ansonsten droht ein Bußgeld. Sofern man aus nicht selbst verschuldeten Gründen erst nach 21 Uhr seine Wohnung erreichen kann, muss man sich auf direktem Wege nach Hause begeben. Wer also zum Beispiel durch eine Zugverspätung oder einen Stau nicht rechtzeitig nach Hause kommt, muss nicht mit einer Strafe rechnen.

Darf ich nach 21 Uhr noch Besuch in der eigenen Wohnung empfangen?

Nein. Zwischen 21 Uhr und 5 Uhr ist sowohl eine Anreise, als auch eine Abreise untersagt. Eine Übernachtung ist jedoch bei Anreise vor 21 Uhr möglich.

Wo erhalte ich weitere Informationen?

Die Corona-Hotline des Kreises Groß-Gerau ist unter der Telefonnummer 06152 989213 erreichbar. Die Mailadresse der Hotline lautet: corona.hotline@kreisgg.de

Die Fragen und Antworten zum Thema „Corona-Ausgangssperre“ werden ständig aktualisiert und überarbeitet. Stand: Freitag, 11. Dezember 2020