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Viele planen nun die anstehenden Osterfeiertage und möchten wissen, welche Regelungen in dieser Zeit für Hessen gelten werden. Wie viele Menschen dürfen sich treffen? Sind Feiern im größeren Rahmen zu Hause erlaubt? Was wird nicht möglich sein?


Neben Weihnachten sind für viele Menschen auch die Feierlichkeiten an Ostern sehr wichtig. Aber das Zusammentreffen an diesen Tagen birgt angesichts der ernsten Infektionsdynamik die Gefahr, dass die Verbreitung des Corona-Virus noch weiter ansteigt.

Welche Treffen und Feiern sind erlaubt?

Auch über die Ostertage gelten die allgemeinen Kontaktregeln:

  • Grundsätzlich gilt weiterhin für Treffen im Familien- und Freundeskreis: Es wird dringend empfohlen, private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten auf den eigenen und einen weiteren Hausstand, jedoch in jedem Fall auf höchstens fünf Personen zu beschränken; dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt. Dabei wird die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände dringend empfohlen.
  • Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen oder eines weiteren Hausstandes bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen gestattet; dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt.

Die Landesregierung empfiehlt Ihnen dringend, sich für die Planung Ihrer privaten Zusammenkünfte im häuslichen Umfeld an den Feiertagen an diesen Regelungen zu orientieren. Überlegen Sie in Ihrer Familie und mit Ihren Freund*innen und Verwandten, wie Sie die Ostertage so gestalten können, dass Sie Gemeinschaft erleben und sich gleichzeitig alle vor einer Infektionsübertragung schützen können.

Achten Sie am besten vor den Feiertagen darauf, dass Sie möglichst wenig Kontakte haben und selbstverständlich die geltenden Hygiene- und Abstandsregeln einhalten. Falls möglich, arbeiten Sie im Home-Office. Klären Sie auch leichte Erkältungssymptome direkt mit Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt ab.

Nutzen Sie auch die kostenlosen Testangebote. So können Sie dazu beitragen, das Infektionsgeschehen einzudämmen.



Kann ich verreisen?

Bitte prüfen Sie, ob Ihre Reise wirklich unverzichtbar ist. Nicht unbedingt notwendige und touristische Reisen ins Ausland steigern die Gefahr von weiteren schweren Infektionen und können damit zu weiteren Einschränkungen für die gesamte Bevölkerung, vor allem auch in die Sommermonate hinein, führen. Das gilt auch für Reisen im Inland. Familienbesuche sind im Rahmen der oben genannten Kontaktregeln und Empfehlungen möglich.

Wichtig: In sogenannten „Hotspots“, also in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche und diffusem Infektionsgeschehen, können andere Regelungen gelten. Informieren Sie sich deshalb regelmäßig über die geltenden Regelungen vor Ort.

Ausgangssperren im Kreis Groß-Gerau

Der Kreis Groß-Gerau wird zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 erneut eine kreisweite nächtliche Ausgangssperre verhängen. Die Verfügung soll am Gründonnerstag, 1. April 2021, 0 Uhr in Kraft treten.

Das Gesundheitsamt des Kreises unterstrich die ernste Corona-Lage vor Ostern: „Kontaktreduzierung ist das Gebot der Stunde. Die britische Mutante des Virus ist aktuell dominant. Diese Mutation ist mit bis zu einer 60 Prozent höheren Infektiosität und leider oft mit einem schwereren Krankheitsverlauf assoziiert. Auch Kinder und Jugendliche sind vermehrt betroffen. Nach einem zunächst milden bis moderaten Verlauf der SARS-CoV-2 Infektion kann es bei Kindern zwei bis vier Wochen später zu dem sog. PIMS-Syndrom kommen, einer überschießenden Immunreaktion. Auch wenn diese Komplikation bisher selten auftritt, sollte bei Kindern nach einer Corona – Infektion auf Symptome wie erneutes Fieber, Kreislaufprobleme, Bauchschmerzen und Hautausschläge geachtet und in diesem Fall umgehend der Kinderarzt/ die Kinderärztin zu Rate gezogen werden“, sagte Dr. Angela Carstens, die Leiterin des Kreisgesundheitsamts. Die Verfügungen, die aktuell vom Rechtsamt des Kreises juristisch begründet werden, sollen am Dienstag fertiggestellt und dann wie üblich auf der Homepage des Kreises veröffentlicht werden. Die neuen Verfügungen sollen vorerst bis zum 18. April 2021 gelten.