Ein ehemaliger Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma, die im Auftrag der Bundeswehr eine Funkstelle in Warendorf (Nordrhein-Westfahlen) betreut hat, erhebt gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber schwere Vorwürfe der Tierquälerei.

So soll die Firma auf dem Gelände eingesetzte Hunde unter anderen mit elektronischen Teletaktgeräten gequält haben. „Es wurde mit elektronischen Teletaktgeräten gearbeitet“, so der 28-Jährige. Nach Medienberichten, habe er die Quälerei selbst zwei mal an seinem eigenen Hund erlebt. Auch sei der Diensthund in seiner Abwesenheit mehrfach geschlagen worden, berichtete der 28-Jährige, der anonym bleiben will.

Sicherheitsfirma weiterhin im Dienst der Bundeswehr

Nachdem die Tierschutzorganisation PETA von den Vorfällen erfahren hatte, erstatten sie Anzeige. „Das Bundesverwaltungsgericht hat schon vor über zehn Jahren entschieden, dass Teletaktgeräte bei Tieren ganz erhebliche Schmerzen und Leiden hervorrufen“, so Edmund Haferbeck von PETA.

Die Bundeswehr unterstützt die Ermittlungen, will sich aber zu dem laufenden Verfahren nicht äußern. Die betroffene Sicherheitsfirma jedoch verrichtet weiterhin im Auftrag der Bundeswehr ihren Dienst auf der Funkstelle in Warendorf.

Teletaktgeräte

Teletaktgeräte sind Elektroreizgeräte, die dem Hund als Halsband umgelegt werden,  bei denen dem Hund per Sendersignal mittels Stromstößen ein unerwünschtes Verhalten abgewöhnt bzw. ein gewünschtes Verhalten antrainiert werden soll.

Der Einsatz eines Elektroreizgeräts bzw. Teleimpulsgeräts zur Erziehung eines Hundes ist gemäß § 3 S. 1 Nr. 11 TierSchG verboten.[8]

Im Deutschen Tierschutzgesetz heißt es in § 3 S. 1 Nr. 11:

Es ist verboten, […] ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

Eine widerrechtliche Verwendung von Telereizgeräten stellt nach § 18 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 TierSchG eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden kann.