Die von der Kommunalen Abfallwirtschaft Mainz und Mainz-Bingen AöR geplante grundsätzliche Umstellung von Gelben Säcken auf Gelbe Tonnen im Mainzer Stadtgebiet ist vorerst vom Tisch. Wie das Verwaltungsgericht Mainz in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschied, ist die für den 1. Januar 2027 vorgesehene Neuregelung zur Entsorgung von Leichtverpackungen aktuell nicht sofort vollziehbar.
Streit zwischen Abfallwirtschaft und Systembetreiber eskaliert
Hintergrund der gerichtlichen Auseinandersetzung ist eine mangelnde Einigung zwischen der Kommunalen Abfallwirtschaft Mainz und Mainz-Bingen AöR als Antragsgegnerin und den für die Entsorgung zuständigen Rücknahmesystemen. Da kein Konsens gefunden wurde, versuchte die Abfallwirtschaft, die Ausgestaltung der zukünftigen Sammlung mittels einer sogenannten Rahmenvorgabe einseitig festzulegen. Diese sah die Abschaffung des Gelben Sacks und die Einführung der Gelben Tonne vor, wobei die Behörde gleichzeitig die sofortige Vollziehung anordnete. Gegen diesen Beschluss suchte eine betroffene Systembetreiberin als Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nach – und hatte damit vor Gericht Erfolg.
Gericht sieht keine besondere Dringlichkeit für sofortigen Systemwechsel auf die Gelbe Tonne in Mainz
In der Urteilsbegründung ließen die Richter offen, ob die erlassene Rahmenvorgabe in der Hauptsache als offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig zu bewerten sei. Die Entscheidung des Gerichts stützt sich primär darauf, dass das erforderliche besondere Vollziehungsinteresse nicht gegeben ist. Die Abfallwirtschaft habe ein überwiegendes öffentliches Interesse für die sofortige Vollziehung nicht hinreichend dargetan. Die Interessen der Behörde an einer sofortigen Umsetzung der Tonnen-Einführung wögen somit nicht schwerer als das Aufschubinteresse der Systembetreiberin; eine akute Dringlichkeit sei schlicht nicht erkennbar.
Zwar habe die Abfallwirtschaft die bekannten Probleme der Sacksammlung – wie Verschmutzungen durch gerissene Säcke, Verwehungen, Tierverbiss sowie die fehlende Möglichkeit, Verursacher unsachgemäßer Müllentsorgung ausfindig zu machen – nachvollziehbar geschildert. Hieraus ergebe sich laut Gericht jedoch keineswegs, dass die allgemeine Entsorgungssicherheit bei einer Fortführung des bisherigen Systems gefährdet sei oder sich die bestehenden Zustände drastisch verschlechtern würden.
Entsorgungssicherheit ab 2027 bleibt über bisheriges System gewährleistet
Auch das Argument eines drohenden vertraglich nicht abgestimmten Zustands ab dem 1. Januar 2027 ließen die Richter nicht als Begründung für die Eilmaßnahme gelten. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen der Vergangenheit sei vielmehr zu erwarten, dass eine Ausschreibung für die Zeit ab Januar 2026 auf Basis des derzeit praktizierten Sacksystems erfolgen könne und die Sammlung der Leichtverpackungen somit wie gewohnt gesichert bleibe. Schwere Folgen in Gestalt akuter Umweltbelastungen seien nicht zu befürchten, zumal die genannten Probleme ohnehin bereits seit Jahren bestünden. Warum ausgerechnet jetzt eine besondere Eile geboten sei, diesen Zuständen per sofort vollziehbarer Rahmenvorgabe abzuhelfen, sei nicht ersichtlich.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2026 (Az. 4 L 263/26.MZ) ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann von den Parteien Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.





