Das Verwaltungsgericht Mainz hat dem Eilantrag einer Somalierin, die sich gegen eine Ordnungsverfügung wendete, überwiegend stattgegeben. Der Antragstellerin war kürzlich ihre Flüchtlingsanerkennung widerrufen worden, weil der Verdacht bestand, sie reise regelmäßig in ihr Heimatland und nehme dort an öffentlichen Veranstaltungen teil.
Soweit sich der Antrag gegen den Widerruf ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG richtete, stellte das Gericht fest, dass der Widerspruch der Antragstellerin kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung entfaltet. Das bedeutet, dass die Antragsgegnerin bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht berechtigt ist, den Widerruf der Aufenthaltserlaubnis zu vollziehen und die Antragstellerin zur Ausreise aufzufordern – jedenfalls so lange die Antragsgegnerin nicht die sofortige Vollziehung des Widerrufs anordnet.
Außerdem ordnete das Verwaltungsgericht Mainz die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die mit einer Abschiebungsandrohung bestimmte Ausreisefrist an:
Die in dem Bescheid bestimmte Ausreisefrist sei widersprüchlich, sodass für die Antragstellerin nicht klar erkennbar sei, bis zu welchem Zeitpunkt die Ausreise zu erfolgen habe. Wegen der rechtswidrigen Ausreisefrist stellte das Gericht zudem fest, dass die Abschiebungsandrohung derzeit nicht vollziehbar sei. Das bedeutet, dass die Antragstellerin vorerst nicht abgeschoben werden kann.
Das darüber hinaus ausgesprochene Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall der Abschiebung erachtete das Gericht hingegen als rechtmäßig. Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 19. Juni 2026, AZ 4 L 334/26.MZ






