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Die Verwaltung der Landeshauptstadt Mainz hat das am 7. Juni 2021 an Oberbürgermeister Michael Ebling überreichte Bürgerbegehren „Klimaentscheid Mainz“ eingehend rechtlich und tatsächlich geprüft und kommt zu dem Ergebnis, dass das vorgelegte Begehren aufgrund der Nichterfüllung der Voraussetzungen des §17a der Gemeindeordnung (GemO) als unzulässig abzulehnen ist.


Es wurde zwar eine ausreichende Anzahl an Unterschriften vorgelegt und das Quorum der notwendigen Unterschriften (derzeit 8.116) wurde erreicht

Allerdings setzt ein Bürgerbegehren auch immer eine oder mehrere konkrete Fragen zu einer entscheidenden Gemeindeangelegenheit voraus, die im Falle eines Bürgerentscheides mit „Ja“ oder „Nein“ – also einer konkreten Sachentscheidung – zu beantworten ist. Im vorliegenden Fall ist dies gerade nicht der Fall, da die vorgelegten Fragen nicht hinreichend bestimmt formuliert sind und letztlich erst unter Zuhilfenahme der Begründung konkretisiert werden. Die anerkannte Aufklärungsfunktion der Begründung entbindet nicht von der Verpflichtung, die später zu Abstimmung zu stellende Frage selbst hinreichend bestimmt zu formulieren.

Ein Beschluss durch einen Bürgerentscheid, so die Verwaltung, bedingt weiterhin, dass sich dessen Gegenstand als so konkret darstellt, dass er nicht eine „Bindung ins Blaue hinein“ bewirkt, etwa weil Vorgaben für eine Vielzahl künftiger, in ihrer jeweils maßgeblichen Fallgestaltung nicht überschaubare Angelegenheiten gemacht werden. Genau darauf aber stellt die eingereichte Formulierung des Bürgerentscheids ab. Auch daher widerspricht sie formal den Anforderungen des § 17a GemO.

Darüber hinaus ist das Bürgerbegehren unzulässig, da es zeitlich verfristet ist

Die GemO sieht vor, dass ein Bürgerbegehren, welches sich gegen den Beschluss eines Gemeinderates richtet, binnen vier Monaten nach der Beschlussfassung eingereicht sein muss. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Begehren richtet sich nämlich gegen einen Votum des Stadtrates vom 25. September 2019, in dem die Feststellung des Klimanotstandes mehrheitlich beschlossen wurde.

Da dem Bürgerbegehren die dort beschlossenen Maßnahmen nicht ausreichend sind, zielt es letztlich auf eine Abänderung bzw. Verschärfung dieses Klimanotstandsbeschlusses aus dem Jahr 2019 ab und stellt somit ein sog. „kassatorisches Bürgerbegehren“ dar. Derartige Bürgerbegehren müssen jedoch innerhalb von vier Monaten nach der Beschlussfassung eingereicht sein, was hier nicht der Fall war. Damit ist das Begehren verfristet, was den Vertrauenspersonen auch bereits zu Beginn des Jahres 2021 schriftlich durch die Verwaltung mitgeteilt wurde.

Die Sichtweise der Verwaltung in Bezug auf die Unzulässigkeit des Begehrens hat Herr Oberbürgermeister Michael Ebling der Initiative „Mainz Zero“, bereits schriftlich übermittelt. Der Oberbürgermeister: „Letztlich wird der Mainzer Stadtrat am 29.09.2021 nach Anhörung der das Bürgerbegehren vertretenden Personen als demokratisch gewähltes Gremium der Landeshauptstadt Mainz über das weitere Vorgehen mit diesem Begehren abschließend entscheiden.“

Die Inintiatioren von MainzZero haben dazu eine Stellungnahme abgegeben: Stellungnahme zur Ablehnung des Bürgerbegehrens durch die Stadt Mainz