StartÜberregionalPflegekammer RLP: Gerichtsurteil weitet Begriff "pflegerische Tätigkeit" aus

Pflegekammer RLP: Gerichtsurteil weitet Begriff „pflegerische Tätigkeit“ aus

Das Verwaltungsgericht stellt klar, dass der Pflegeberuf nicht erst am Patientenbett beginnt.

Die Pflegekammer RLP sorgt immer wieder für Diskussionen, nun hat das Verwaltungsgericht Koblenz in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass die Pflicht nicht automatisch endet, wenn eine examinierte Pflegefachkraft den direkten Dienst am Patientenbett verlässt. Auch wer administrative Aufgaben in einer Arztpraxis übernimmt, muss unter bestimmten Voraussetzungen Kammermitglied bleiben.

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Der Fall: Von der Station ins Backoffice

Im Zentrum des Verfahrens (Az. 5 K 64/26.KO) stand eine examinierte Krankenschwester, die ihre berufliche Tätigkeit in das Backoffice einer hausärztlichen Praxis verlagert hatte. Zu ihren Aufgaben gehörten unter anderem die Organisation von Praxisabläufen, die Führung von Patientenakten und die Qualitätssicherung.

Die Klägerin argumentierte, dass sie keine pflegerischen Maßnahmen mehr am Menschen ausübe und folglich nicht mehr der Pflegekammer angehören müsse.

Das Urteil: Fachwissen ist ausschlaggebend, nicht die „Handlung am Bett“

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies diese Argumentation zurück. Die zentrale Botschaft der Richter: Der Pflegeberuf definiert sich nicht allein durch die körperliche Handlung am Patientenbett.

Vielmehr stellte das Gericht fest, dass die Klägerin ihre administrativen und organisatorischen Tätigkeiten nur deshalb so kompetent und verantwortungsvoll ausüben könne, weil sie auf ihre pflegerische Ausbildung zurückgreift, das Führen von Patientenakten, das Einordnen medizinischer Fachbegriffe oder die Steuerung interner Abläufe seien Fähigkeiten, die untrennbar mit ihrer Ausbildung verbunden seien.

Dass diese Aufgaben theoretisch auch von anderen Berufsgruppen, wie etwa medizinischen Fachangestellten, übernommen werden könnten, spielte für die Entscheidung des Gerichts keine Rolle.

Ausschlaggebend war, dass die Klägerin ihre Stelle maßgeblich aufgrund ihrer spezifischen Ausbildung ausübt und ihr pflegerisches Fachwissen im Arbeitsalltag einsetzt. Die Pflegeausbildung umfasse schließlich mehr als nur die direkte Pflege, sondern auch Bereiche wie Planung, Organisation und Qualitätsentwicklung.

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Pflegekammer RLP begrüßt zeitgemäßes Verständnis

Die Landespflegekammer RLP begrüßte die Entscheidung aus Koblenz. Geschäftsführer Thorsten Müller betonte: „Das Urteil unterstreicht ein zeitgemäßes Verständnis von Heilberufen, das ein weites Begriffsverständnis zugrunde legt. Die Expertise von Pflegefachpersonen ist heute so vielfältig, dass sie weit über den klassischen Einsatzbereich hinausgeht.“

Mit dem Urteil ist nun klargestellt: Auch sogenannte „atypische“ Tätigkeiten ohne direkten Patientenkontakt fallen in den Zuständigkeitsbereich der Pflegekammer RLP, sofern für die Ausübung das spezifische pflegerische Fachwissen genutzt wird.

Wer dieses Wissen anwendet, bleibt Teil der Berufsgruppe und damit kammerpflichtig.