Mainz
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Mainz wächst. Die Zunahme der Einwohnerzahl führt dabei zwangsläufig auch zu mehr Gebäuden, Verkehrsflächen und baulicher Infrastruktur. Diese Baumassen verstärken die bereits bestehende Überwärmung und den auch in Mainz spürbaren und zu erwartenden Klimawandel. Aus diesem Grund hat die Stadt nun ein Verbot für Schottergärten und weitere Maßnahmen beschlossen.


„Ein wesentlicher Meilenstein für den Schutz des lokalen Klimas“

„Mit der Begrünungs- und Gestaltungssatzung wird ein wesentlicher Meilenstein für den Schutz des lokalen Klimas gesetzt. Gleichzeitig bietet die Begrünung der Grundstücke auch gestalterische Vorteile und wertet das Wohn- und Arbeitsumfeld auf. Gerade die Regelungen zur Begrünung und Gestaltung auf verschiedenen Ebenen – nämlich Dach, Fassade und Bäume/Sträucher in unterschiedlichen Kombinationen – ermöglicht eine abwechslungsreiche Gestaltung der Grünflächen und Gebäude“, erläutert Baudezernentin Marianne Grosse.

„Die Stärkung der grünen Infrastruktur und in erster Linie eine intensive Begrünung von Grundstücken wirkt der Überwärmung entgegen, reduziert ,Hitzestress‘ und dessen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit“, erklärt Umweltdezernentin Janina Steinkrüger. „Konsequente Klimaanpassung ist daher auch konsequenter Gesundheitsschutz für alle, insbesondere aber für Betagte, Vorerkrankte und Kleinkinder. Begrünung vermeidet darüber hinaus Niederschlagsabflussspitzen, reduziert Schall und Luftschadstoffe, dient zugleich der Biodiversität durch die Schaffung von Lebensräumen für Tiere und Pflanzen – und ist nicht zuletzt auch schön anzuschauen.“

Gemäß der Gremienbeschlüsse zum Masterplan 100% Klimaschutz, zur Biodiversitätsstrategie und insbesondere zum „Klimanotstand“ hat die Verwaltung in einer dezernatsübergreifenden Arbeitsgruppe die bestehende Grünsatzung aus dem Jahre 1983 überarbeitet.

Die grundsätzlichen Neuerungen:

  • Alle nicht mit oberirdischen Gebäuden überbauten Flächen sowie die durch unterirdische Geschosse unterbauten Freiflächen der bebauten Grundstücke sind vollständig zu begrünen, soweit sie nicht für eine zulässige Nutzung benötigt werden.
  • Flachdächer ab 15 m² müssen zumindest extensiv begrünt werden.
  • Wände ab einer zusammenhängenden Fläche von 20 m² müssen begrünt werden.
  • Schüttungen aus Kies oder Schotter, die Verwendung von Folien und Textilgeweben sind nicht zulässig.
  • 15% des Baugrundstücks sind mit Sträuchern zu bepflanzen.
  • Je angefangener 200 m² der nicht mit Gebäuden überbauten Grundstücksfläche ist mindestens ein Baum zu pflanzen.

Bereits bestehende bebaute Grundstücke genießen Bestandschutz

Die Satzung gilt im gesamten Stadtgebiet für die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke einschließlich der unterbauten Freiflächen der bebauten Grundstücke sowie die äußere Gestaltung baulicher Anlagen. Die Satzung ist auf Vorhaben anzuwenden, für die ein Bauantrag gestellt wird sowie für genehmigungsfreie Vorhaben nach Landesbauordnung (LBauO) und Vorhaben im Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO.
Die Satzung wird den politischen Gremien zur Beratung vorgelegt und gilt ab Rechtskraft für alle bebauten Grundstücke im gesamten Stadtgebiet, auf denen genehmigungspflichtige oder auch genehmigungsfreie Vorhaben realisiert werden. Bereits bestehende bebaute Grundstücke genießen Bestandschutz.

„Eine nachträgliche freiwillige Begrünung bereits bestehender Gebäude kann über das Förderprogramm ,Dach- und Fassadenbegrünung‘ der Mainzer Stiftung für Klimaschutz und Energieeffizienz finanziell gefördert werden“, so Janina Steinkrüger.