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Am Mittwoch (24. November 2021) tritt die neue, nunmehr 28. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (28. CoBeLVO) mit vielfältigen Neuregelungen in Kraft. In Anlehnung daran hat die Stadt Mainz am heutigen Mittwoch, 24. November (über die Veröffentlichung des Sonder-Amtsblattes Nr. 60) eine ergänzende Allgemeinverfügung erlassen, welche Regelungen für den bevorstehenden Weihnachtsmarkt trifft, der am Donnerstag (25.November) beginnen wird. Die Allgemeinverfügung ergänzt oder ändert die Regelungen der 28. Corona-Bekämpfungsverordnung.


Das gilt beim Weihnachtsmarkt:

Auf dem gesamten Mainzer Weihnachtsmarkt (Markt, Höfchen, Liebfrauenplatz) sowie auf den Mainzer „WinterZeit“-Märkten (Orte: Neubrunnenplatz, Hopfengarten, Schillerplatz und Bahnhofsvorplatz) gilt in Anstehsituationen und dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 der 28. CoBeLVO. Dies gilt hingegen nicht beim Verzehr von Speisen und Getränken.

Der Erwerb von Gegenständen sowie das vorherige Anschauen der Produkte in unmittelbarer Nähe des Standes, der Kauf und der Verzehr von Speisen und Getränken, die Benutzung von Fahrgeschäften sowie das Anbieten und Verkaufen von Gegenständen und Lebensmitteln und jede weitere Tätigkeit, bei der ein Kundenkontakt nicht ausgeschlossen ist (z.B. Einlass zu Fahrgeschäften etc.) ist auf dem Mainzer Weihnachtsmarkt und den Mainzer „WinterZeit“-Märkten nur geimpften oder genesenen Personen oder diesen gleichgestellten Personen (vgl. § 3 Abs. 7 der 28. CoBeLVO) gestattet.

Regelung bei Minderjährigen

Kinder unter 12 Jahren gelten als „geimpft“ und sind von der Regelung ausgenommen. Minderjährige zwischen 12 und einschließlich 17 Jahren dürfen am Weihnachtsmarkt teilnehmen, wenn Sie einen PCR- oder einen Schnell-Test vorlegen.
Wichtig: Selbsttests sind nicht zulässig!

Der räumliche Geltungsbereich des Mainzer Weihnachtsmarkts und der „WinterZeit“-Märkte ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan und den dort gelb markierten Bereichen. Die Regelungen gelten nur auf den gelb markierten Flächen, wo sich das hauptsächliche Marktgeschehen abspielt.

Quelle: Stadt Mainz

Allgemeinverfügung gilt bis 15. Dezember 2021

Alle weiteren Regelungen der 28. CoBeLVO bleiben unberührt. Die Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum Ablauf des 15.12.2021. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise aufgehoben und/oder widerrufen bzw. mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.

Der Vollzugsdienst der Landeshauptstadt Mainz wird die Einhaltung der Regelungen überprüfen und bei Verstößen Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten.
Weitere Maßnahmen und Anordnungen in Bezug auf einzelne Veranstaltungen in Form von Einzelanordnungen bleiben vorbehalten.