Nachdem auch in der Landeshauptstadt Mainz der Inzidenzwert immer weiter steigt und der 7-Tage-Wert seit mehreren Tagen die 100er Grenze überschreitet, zieht die Stadt nun die „Corona-Notbremse“


Drei Tage-Inzidenz über 100

Am Sonntag überstieg der Inzidenzwert für Mainz wieder die kritische 100er Marke. Nach Informationen des Gesundheitsamtes lag der Wert am Montag bei 105 und am Dienstag (30.03.2021) bei 114, was genau dem Landesdurchschnitt entspricht.

Grundlage hierfür ist die Regelung, die Bund und Länder bei ihrer letzten MPK beschlossen haben. „Die Notbremse greift auf kommunaler Ebene, sobald die Kommune an drei aufeinanderfolgenden Tagen eine 7-Tage-Inzidenz von über 100 aufweist. Ist das der Fall müssen die Kommunen vor Ort Maßnahmen, wie z.B. nächtliche Ausgangssperren, Verschärfung von Maskenpflicht und Kontaktbeschränkung sowie die Schließung von Einzelhandel und Außengastronomie veranlassen“, so die Vorgaben der Landesregierung.

Was das nun für Mainz bedeutet, hat Oberbürgermeister Michael Ebling in einer Pressekonferenz am Dienstagnachmittag (30.03.2021) bekannt gegeben.

Regeln ab Donnerstag für Mainz

Kontakte
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer Person eines weiteren Hausstands gestattet (wobei Kinder beider Hausstände bis einschließlich sechs Jahre bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht bleiben.)

Ausgangsbeschränkungen / Aufenthalt

Das Verlassen einer im Gebiet der Landeshauptstadt Mainz gelegenen Wohnung oder Unterkunft und der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung oder Unterkunft ist täglich im Zeitraum zwischen 21.00 Uhr und 5.00 Uhr des Folgetages grundsätzlich untersagt.

Während des genannten Zeitraums ist der Aufenthalt im Gebiet der oben genannten Gebietskörperschaften grundsätzlich auch Personen, die nicht dort sesshaft sind, untersagt.

Ausnahmen von diesen Ausgangs- und Aufenthaltsbeschränkungen gelten nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes. Triftige Gründe sind insbesondere:

  • die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
  • Handlungen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind,
  • die Inanspruchnahme akut notwendiger medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,
  • der Besuch bei Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten, von Verwandten in gerader Linie (im Sinne des § 1589 Absatz 1 Satz 1 BGB), Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im privaten Bereich,
  • die Begleitung und Versorgung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  • die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren einschließlich des Ausführens (lediglich eine Person),
  • Ausübung der Jagd zur Absenkung des Risikos einer Ausbreitung von Tierseuchen unter Beachtung des Hygienekonzepts Jagd,
  • der Besuch von Ostergottesdiensten.


Gewerbe

Gewerbliche Einrichtungen sind – soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist – für den Kundenverkehr geschlossen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste gewerblicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.

Abweichend dürfen gewerbliche Einrichtungen öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden, bei denen ausschließlich Personen, die demselben Hausstand angehören, zeitgleich Zutritt zu der Einrichtung gewährt wird.

Bei den Einzelterminen gilt die Pflicht zur Kontakterfassung.

Werden mehrere Einzeltermine in Folge für einen Tag vergeben, so ist ein Zeitraum von mindestens 15 Minuten zwischen Ende und Beginn der jeweiligen Einzeltermine freizuhalten. Das Vorstehende gilt auch für Büchereien und Archive.

Von der Schließung ausgenommen sind:

  • Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel,
  • Direktvermarkter von Lebensmitteln,
  • Getränkemärkte,
  • Drogerien,
  • Babyfachmärkte.

Zudem ausgenommen sind:

  • Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht,
  • Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser,
  • Tankstellen,
  • Banken und Sparkassen, Poststellen,
  • Reinigungen, Waschsalons,
  • Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen,
  • Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
  • Großhandel,
  • Blumenfachgeschäfte,
  • Gärtnereien, Gartenbaubetriebe und Gartenbaumärkte.

Bietet eine Einrichtung neben den oben genannten Waren oder Dienstleistungen weitere Waren oder Dienstleistungen an, ist dies zulässig, soweit das weitere Waren- oder Dienstleistungsangebot nicht den Schwerpunkt des Verkaufssortiments oder Angebots bildet.

Kann das Abstandsgebot zwischen Personen wegen der Art der Dienstleistung nicht eingehalten werden, wie in Kosmetikstudios, Wellnessmassagesalons, Tattoo- oder Piercing-Studios und ähnlichen Betrieben, ist die Tätigkeit untersagt.



Medizinisch-hygienische Dienstleistungen

Erlaubt sind Dienstleistungen, die medizinischen oder hygienischen Gründen dienen, wie solche von

  • Optikern,
  • Hörgeräteakustikern,
  • Friseuren,
  • bei der Fußpflege sowie der Podologie,
  • bei Physio-, Ergo- und Logotherapien,
  • beim Rehabilitationssport und Funktionstraining (im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuches).

Es dürfen nur solche Dienstleistungen des Friseurhandwerks erbracht werden, bei denen die Einhaltung der Maskenpflicht möglich ist. Friseure haben den Zutritt durch vorherige Terminvereinbarung zu steuern. Bei allen Angeboten ist zwischen Kundinnen und Kunden das Abstandsgebot einzuhalten.

Es gilt die Maskenpflicht, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt, mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist. Zusätzlich gilt die Pflicht zur Kontakterfassung.

Gastronomie
Gastronomische Einrichtungen sind auch im Außenbereich geschlossen zu halten.

Sport

Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport in Mannschaftssportarten und im Kontaktsport sind untersagt.

Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen ist nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig.

Im Übrigen gilt das Abstandsgebot während der gesamten sportlichen Betätigung.

Kulturelle Einrichtungen, Museen

Museen, Ausstellungen, Galerien, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen.



Regelung zu weiteren Verkaufsstätten

Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere Tankstellen, Kiosken, Einzelhandelsgeschäften und Supermärkten ist es untersagt in der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 06.00 Uhr alkoholhaltige Getränke abzugeben.

Abweichend von § 3 Nr. 2 des Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz müssen Verkaufsstellen spätestens ab 21.00 Uhr geschlossen sein.

Auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz und dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt, erlässt die Landeshauptstadt Mainz daher für die genannten Maßnahmen eine entsprechende Allgemeinverfügung, die am Mittwoch, 31. März 2021 bekannt gemacht wird und damit ab Donnerstag, 01. April 2021, 0.00 Uhr, in Kraft tritt. Die Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum Ablauf des 11. April 2021.

Oberbürgermeister Michael Ebling erklärt: „Der erneut markante Anstieg bei den Infektionszahlen – nicht zuletzt aufgrund der britischen Mutante – zeigt uns auf, dass die Coronavirus-Pandemie keineswegs überwunden ist und weiterhin die Maßgabe höchster Achtsamkeit und Vorsicht walten muss. Die schmerzhaften Maßnahmen gelten dabei zum Schutz aller Bürgerinnen und Bürger – und fordern von uns allen Zugeständnisse ein. Ich appelliere an jede und jeden Einzelnen: Bitte beachten Sie die strikten Vorgaben, halten Sie weiterhin konsequent die Abstands- und Hygieneregeln ein, vermeiden Sie Zusammenkünfte und akzeptieren Sie die ergangenen Ausgangsbeschränkungen, wie diese in anderen Städten und Ländern akzeptiert wurden und werden.

Dieses Vorgehen entspricht den von Bund und Ländern getroffenen Vereinbarungen, ab einer Inzidenz von 100 die ,Notbremse‘ zu ziehen. Es bleibt eine Zeit der Entbehrungen, aber nur so schützen wir unsere Nächsten, unsere Familien vor einer Ansteckung und tragen dazu bei, dass die Infektionszahlen wieder sinken. Aber: Die spürbar steigende Zahl an Impfungen und Schnelltests wird auf lange Sicht zur Besserung der Lage beitragen. Bis dahin heißt es: Diszipliniert bleiben und Geduld bewahren.“

Der Verwaltungsstab der Landeshauptstadt Mainz wird die Entwicklung bei der Ausbreitung der Coronavirus-Infektionen weiterhin kontinuierlich beobachten und die beschlossenen Maßnahmen entsprechend anpassen. Der Verwaltungsstab tritt dazu in engen zeitlichen Abständen zusammen.

JU Mainz: Unverhältnismäßige Symbolpolitik in der Landeshauptstadt

Die Junge Union (JU) in Mainz hat mit großer Enttäuschung auf die nächsten Schritte der Landeshauptstadt Mainz im Zuge der Corona-Notbremse reagiert. „Die Stadt Mainz hat über viele Wochen und Monate nicht konsequent agiert und widersprüchlich gehandelt. Bestehende Regelungen wurden entweder nicht umgesetzt oder nicht kontrolliert. Zudem hat man sich unverhältnismäßiger Symbolpolitik, wie der Maskenpflicht am Rhein, bedient.” Die Maskenpflicht am Rhein wurde vor wenigen Wochen eingeführt und von unterschiedlichen Wissenschaftlern als unverhältnismäßig und ineffektiv beurteilt. (Hier geht es zum Statement der JU Mainz)