Der Verfassungsschutz darf eine pflichtschlagende Burschenschaft weiterhin beobachten und sie im Verfassungsschutzbericht erwähnen. Das hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden und damit die Klage des Altherrenverbandes der Burschenschaft „Germania Halle zu Mainz“ abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts liegen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vor.
Klage gegen Beobachtung und öffentliche Nennung
Der Kläger, der Altherrenverband der Burschenschaft, hatte sich gegen seine Einstufung als Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes gewandt. Zudem hielt er die öffentlichkeitswirksame Bekanntgabe dieser Einstufung sowie die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2024 für rechtswidrig. Das beklagte Land war bereits im März 2024 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Burschenschaft politisch ziel- und zweckgerichtete Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolge. Im April 2024 machte das Land diese Einschätzung öffentlich. Im Verfassungsschutzbericht 2024, der im Juni 2025 vorgestellt wurde, tauchte die Burschenschaft schließlich im Abschnitt „Brennpunktthemen“ unter der Rubrik „Das Netzwerk der ,Neuen Rechten‘“ auf.
Kläger sieht keine politischen Bestrebungen
Der Altherrenverband argumentierte, die Burschenschaft befasse sich nicht mit Parteipolitik, sondern widme sich der studentischen und akademischen Brauchtumspflege. Zudem sei zwischen der aktiven Burschenschaft, die aus Studierenden bestehe, und dem Altherrenverband strikt zu trennen. Die vorgelegten Belege seien überwiegend alt, substanzlos und den einzelnen Mitgliedern, nicht aber der Burschenschaft als solcher zuzurechnen. Auch die Darstellung im Verfassungsschutzbericht sowie die teilweise geschwärzte Akteneinsicht beanstandete der Kläger.
Mainzer Gericht: Beobachtung dient der Aufklärung
Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte klar, dass die bloße Beobachtung durch den Verfassungsschutz keine Feststellung der Verfassungswidrigkeit darstelle. Vielmehr diene sie gerade der weiteren Aufklärung eines bestehenden Verdachts. Nach Auffassung des Gerichts war die Einstufung der Burschenschaft als Beobachtungsobjekt nach dem Landesverfassungsschutzgesetz rechtmäßig. Die aktive Burschenschaft und der Altherrenverband seien zutreffend als untrennbare Gemeinschaft behandelt worden, da sie sich selbst als solche verstünden und entsprechend aufträten.
Politische Bezüge und fehlende Distanzierung
Die Richter sahen auch die herangezogenen Erkenntnisse als tragfähig an. Dazu zählten eigene Äußerungen von Mitgliedern, das Auftreten in sozialen Medien, die Auswahl von Referenten und Themen bei Veranstaltungen sowie enge Vernetzungen mit anderen einschlägigen Organisationen. Diese Aspekte belegten einen politischen Hintergrund der Aktivitäten. Entscheidend war für das Gericht zudem, dass keine erkennbaren Distanzierungen von früheren Äußerungen oder Aktivitäten vorlagen. Auch ein personeller oder inhaltlicher Neuanfang der traditionsbewussten Burschenschaft sei weder ersichtlich noch vorgetragen worden.
Erwähnung im Verfassungsschutzbericht rechtmäßig
Schließlich beanstandete das Gericht auch die konkrete Darstellung im Verfassungsschutzbericht nicht. Diese sei sachlich, inhaltlich korrekt und mit der gebotenen Zurückhaltung erfolgt. In ihrer Gesamtschau rechtfertigten die gewonnenen Erkenntnisse daher die Beobachtung durch den Verfassungsschutz. Mit dem Urteil bleibt die Burschenschaft weiterhin im Fokus der Sicherheitsbehörden. Ob der Kläger gegen die Entscheidung weitere rechtliche Schritte einlegt, ist bislang offen.
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