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Nachrichten Groß-Gerau | Wer Freunde und Angehörige in den Alten- und Pflegeheimen im Kreis Groß-Gerau besuchen möchte, muss dafür einen negativen Corona-POC-Antigen-Test vorlegen, der nicht älter als zwölf Stunden sein darf. Allerdings wird es eine Ausnahme von dieser Regelung geben.


Allgemeinverfügung gilt ab dem 17. März

Von der Regelung ausgenommen sind nun allerdings Ärzte sowie Personen zur Versorgung medizinischer Notfälle. Eine entsprechende Allgemeinverfügung, die wie üblich auf der Homepage des Kreises veröffentlicht ist, tritt am Mittwoch 17. März 2021, um 0 Uhr in Kraft und gilt vorerst bis zum 1. April 2021.

Gelockert hat der Kreisausschuss in der neuen Allgemeinverfügung auch die bisherige Testpflicht durch die Leitungen unmittelbar vor dem Besuch. Stattdessen wird es den Betreiber*innen oder Leitungen nun empfohlen, die PoC-Antigen-Tests anzubieten. Ein positiver Antigentest, der im Übrigen eine umgehende häusliche Quarantäne nach sich zieht, ist nach wie vor dem Gesundheitsamt durch die Leitung der Einrichtung mitzuteilen. „Mittlerweile gibt es im Kreis Groß-Gerau vielfältige kostenfreie Schnelltest-Angebote. Da können wir die Einrichtungen mit der neuen Regelung etwas entlasten“, betonen Landrat Thomas Will und der Erste Kreisbeigeordnete und Gesundheitsdezernent Walter Astheimer.

Walter Astheimer appelliert an die Bürger

„Die Menschen im Kreis wissen heute, wie wichtig Testungen sind. Vor dem Besuch der Alten- und Pflegeheimen appelliere ich an die Eigenverantwortung der Menschen, an die Bereitschaft, für das eigene Handeln Verantwortung zu übernehmen“, sagt Astheimer. Nach wie vor sei es wichtig, dass wir das Risiko, dass zum Beispiel durch Besucher Erreger in die Einrichtung hineingetragen werden, minimieren. Wenn der Erreger erst einmal in der Einrichtung sei, breite sich die Erkrankung sehr schnell aus.



Ältere Menschen besonders schützen

In der Begründung heißt es: „Gerade die Alten- und Pflegeheime sind aus zweierlei Sicht hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen besonders zu beachten: Einerseits leben hier Personen, die aufgrund ihres Alters und der damit in der Regel einhergehenden chronischen Erkrankungen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung haben. Andererseits ist es im Rahmen der Pflege nicht möglich, einen Abstand von mindestens 1,5 m ständig einzuhalten.“

Ärzte sind von dieser Pflicht befreit

Der Kreisausschuss hat jetzt die Ärzteschaft aus der Verpflichtung eines direkt vorangegangenen PoC-Antigentests ausgenommen. Bei dieser Personengruppe könne davon ausgegangen werden, dass diese bei einem berufsbezogenen Besuch die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen werde und dies bereits aus der medizinischen Expertise heraus umsetzen könne. Bei einem medizinischen Notfall gelte dies auch für Rettungssanitäter, so Will und Astheimer.

Die getroffene Anordnung verfolge insbesondere auch das Ziel die Infektionszahlen signifikant zu verringern und auf einem niedrigen Niveau zu stabilisieren, um gerade auch Behandlungskapazitäten in medizinischen Einrichtungen und medizinischen Versorgungsstrukturen aufrechterhalten zu können.