In einem aktuellen Beschluss hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz die Rechte von Kindertagesstätten gestärkt, ungeimpfte Kinder ohne klaren Immunitätsnachweis vom Besuch auszuschließen. Im Kern der Auseinandersetzung stand die Frage, wie ein rechtssicherer Impfschutz gegen Masern gegenüber den Behörden nachgewiesen werden muss.
Zweifelhafte Labormethode führt zu Betretungsverbot
Der dreijährige, der bisher die Einrichtung besuchte, verfügt über keine Impfung. Um dennoch am Kita-Alltag teilnehmen zu können, legten die Eltern ein ärztliches Zeugnis vor. Dieses sollte belegen, dass das Kind durch eine Analyse von Trockenblut bereits immun gegen das Virus sei. Die zuständige Behörde akzeptierte dieses Dokument jedoch nicht und sprach ein Betretungsverbot aus.
Das Verwaltungsgericht Mainz gab der Behörde nun recht. Die Richter äußerten bereits grundsätzliche Zweifel an der Eignung von Trockenblut für einen serologischen Titernachweis. Üblicherweise wird hierfür frisches Blutserum verwendet, um einen verlässlichen Impfschutz gegen Masern oder eine natürliche Immunität festzustellen.
Formale Fehler: Attest stammte aus externer Naturheilpraxis
Ausschlaggebend für die gerichtliche Entscheidung war jedoch ein formaler Mangel in der Beweiskette. Das untersuchte Blut wurde nicht von dem Arzt entnommen, der später das Zeugnis ausstellte, sondern stammte aus einer externen Naturheilpraxis.
Damit befand sich die Probenentnahme außerhalb des Kontrollbereichs des attestierenden Mediziners. Das Gericht stellte klar, dass ein Arzt in einem solchen Fall nicht zweifelsfrei bezeugen könne, ob das Blut tatsächlich vom Antragsteller stammt oder ob bei der Handhabung Verunreinigungen aufgetreten sind. Ein rechtssicherer Nachweis über den Impfschutz gegen Masern setzt voraus, dass der Arzt den gesamten Prozess der Identitätsprüfung und Probenentnahme überblicken kann.
Schutz vulnerabler Gruppen hat Vorrang
Das Gericht betonte in seiner Urteilsbegründung die Verhältnismäßigkeit des Betretungsverbots. Masern gelten als hochansteckende und potenziell gefährliche Infektionskrankheit. Da in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas auch vulnerable Personen – etwa Säuglinge oder Menschen mit Immunschwäche – verkehren, überwiegt der Schutz der Allgemeinheit gegenüber dem individuellen Betreuungswunsch.
Die Entscheidung (Az. 1 L 733/25.MZ) ist noch nicht rechtskräftig, setzt aber ein deutliches Signal für die Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes in Rheinland-Pfalz. Eltern müssen künftig sicherstellen, dass Atteste über eine Immunität oder einen Impfschutz gegen Masern den strengen medizinischen und formalen Standards entsprechen, um einen Ausschluss von der Betreuung zu verhindern.
Was sind Masern?
Masern sind keine harmlose Kinderkrankheit, sondern eine hochgradig ansteckende Viruserkrankung. Sie schwächen das Immunsystem massiv und können auch Jahre später noch schwere Folgen haben.
Übertragung: Fast ausschließlich über Tröpfchen (Husten, Niesen) oder winzige Aerosole in der Luft.
Symptome: Typisch sind hohes Fieber, Husten, Schnupfen und der charakteristische rote Hautausschlag.
Risiken: Komplikationen wie Mittelohr- oder Lungenentzündungen sind häufig. Gefürchtet ist die Gehirnentzündung (Enzephalitis), die bleibende Schäden verursachen kann.
In Deutschland gilt seit 2020 das Masernschutzgesetz. Das bedeutet, dass Kinder in Kitas und Schulen sowie Personal in Gemeinschafts- und Medizinischen Einrichtungen einen Impfschutz nachweisen müssen.
Warum ist die Impfung so wichtig?
Masernviren benötigen eine sehr hohe Durchimpfungsrate in der Bevölkerung (ca. 95 %), um sich nicht weiter ausbreiten zu können. Dies nennt man Herdenimmunität. Sie schützt auch jene, die (noch) nicht geimpft werden können, wie Säuglinge oder Menschen mit Immunschwäche.
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