BYC-NewsBad KreuznachInsolvenzverfahren über Jabo-Bau GmbH eröffnet

Insolvenzverfahren über Jabo-Bau GmbH eröffnet

Am 18. Dezember 2025 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jabo-Bau GmbH mit Sitz in Bad Kreuznach, Schwabenheimer Weg 137, eröffnet. Das Amtsgericht Bad Kreuznach führt die Eintragung unter HRB 1437. Geschäftsführerin des Unternehmens ist D. Brosius.

Als Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Robert Schiebe, Fachanwalt für Insolvenzrecht aus Mainz, bestellt. Er ist unter der Telefonnummer 06131/61923-0 oder per E-Mail unter r.schiebe@schiebe.de erreichbar.

Informationen für Gläubiger der Jabo-Bau GmbH

Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen (§ 38 InsO) bis spätestens 23. Februar 2026 schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden und dabei die Vorgaben des § 174 InsO zu beachten. Zudem müssen sie unverzüglich alle bestehenden Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin anzeigen. Dabei sind Art und Grund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung genau zu benennen. Unterlassungen oder Verzögerungen können zu Schadensersatz führen (§ 28 Abs. 2 InsO).

Verpflichtete Personen werden gebeten, Zahlungen nicht mehr an die Jabo-Bau GmbH selbst, sondern direkt an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. Als Stichtag für Berichts- und Prüfungstermine wurde der 17. März 2026 festgelegt. Bis zu diesem Datum kann die Gläubigertabelle während der Geschäftszeiten (9 bis 12 Uhr) in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bad Kreuznach eingesehen werden.

Widersprüche gegen die Feststellung einer Forderung können im schriftlichen Verfahren ebenfalls eingereicht werden. Sie müssen konkret angeben, welche Forderung bestritten wird und inwiefern Grund, Betrag oder Rang der Forderung angefochten werden. Nach Ablauf der Frist gelten nicht bestrittene Forderungen als festgestellt. Eine gesonderte Benachrichtigung der Gläubiger erfolgt nicht.

Auch Anträge auf Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses oder zu Angelegenheiten gemäß §§ 66, 68, 100, 149, 157, 160, 162, 207, 271 InsO können bis zum Fristablauf eingereicht werden.

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