Seit zwei Jahren hat der Verein Tiergarten e.V. in der Fasanerie der Stadt Groß-Gerau keine gültige tierschutzrechtliche Erlaubnis mehr. Ohne diese Erlaubnis darf der Tiergarten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes auch nicht weiter als Zoo betrieben werden, da der Verein unter den gegebenen Umständen den Betreiberpflichten nicht mehr nachkommt.

Tiere müssen nun anderweitig untergebracht werden

Der Aufforderung durch das Regierungspräsidium Darmstadt – zum damaligen Zeitpunkt zuständig für solche zoologischen Einrichtungen -, bis Ende 2022 eine gültige tierschutzrechtliche Erlaubnis vorzulegen, wurde vom Betreiber der Einrichtung, dem Verein, nicht nachgekommen. Da er dieser Anordnung nicht nachgekommen ist, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren ab Zeitpunkt der Anordnung zu schließen und die im Jahr 2003 erteilte zoorechtliche Erlaubnis zum Betrieb des Tiergartens ist zu widerrufen. Dieser Zeitpunkt ist nun gekommen.

Aufgrund von Änderungen in der Gesetzgebung des Hessischen Naturschutzgesetzes ist für diese Anordnung nunmehr die Untere Naturschutzbehörde (UNB) des Landkreises Groß-Gerau zuständig. Der entsprechende Bescheid wurde dem Verein mittlerweile zugestellt.

In Folge der Schließung hat der Betreiber des Tiergartens sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen, unter Artenschutz gestellten Tiere angemessen und im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen auf Kosten des Vereins art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden, teilt die UNB mit.

Bereits seit zwei Jahren für die Öffentlichkeit nicht mehr zugänglich

Zum Hintergrund: Dem Verein Tiergarten e.V. ist seit mittlerweile zwei Jahren das Zurschaustellen der Tiere nicht mehr erlaubt und der Tierpark ist für die Öffentlichkeit nicht mehr zugänglich. Hintergrund ist, dass dem Verein die dafür benötigte unabdingbare tierschutzrechtliche Erlaubnis nicht mehr vorliegt. Die bisherige Genehmigung nach § 11 Tierschutzgesetz verlor zum damaligen Zeitpunkt ihre Gültigkeit, da sich die Gegebenheiten im Tiergarten wesentlich verändert hatten.

Ein im Jahr 2017 erneut gestellter Antrag auf Erteilung dieser Erlaubnis wurde von der Kreisverwaltung Groß-Gerau abgelehnt. Begründet wurde die Ablehnung unter anderem mit der fehlenden erforderlichen Zuverlässigkeit des Inhabers der Erlaubnis als auch dessen Uneinsichtigkeit hinsichtlich zwingend umzusetzender gesetzlicher Vorgaben.

Die durch den Verein eingeleiteten rechtlichen Schritte zeigten keinen Erfolg; letztlich stellte das Verwaltungsgericht Darmstadt das Verfahren aufgrund der Rücknahme der Klage durch die Klägerseite ein. Auch eine gegen diesen Beschluss vom Kläger beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingereichte Beschwerde hat das Gericht verworfen.