Ramadan steht kurz bevor. Zur Zeit sorgt ein Brief der Kreisverwaltung Groß-Gerau an die Moscheegemeinden in den sozialen Medien deshalb für großen Unmut. In dem Brief wird auf die Möglichkeit hingewiesen, an Ramadan während der Ausgangssperre das Haus zu verlassen. Doch handelt es sich dabei tatsächlich um eine Sonderregelung?


Brief an die Moscheegemeinden:

„Liebe muslimische Mitbürger*innen, der Ramadan steht vor der Tür. Ihre Freude über den segenreichen und besonderen Monat ist groß. Wie Sie wissen, gilt für den Landkreis Groß-Gerau derzeit die nächtliche Ausgangssperre. Wir möchten Sie informieren, dass das Verlassen der Wohnung während der nächtlichen Ausgangssperre aus Anlass der „Teilnahme an Gottesdiensten zu besonderen religiösen Anlässen“ möglich ist. Dies basiert auf der grundrechtlich geschützten Religionsfreiheit (Art. 4 GG). Das bedeutet, das Muslim*innen im Ramadan die Moscheegemeinden zur Verrichtung des traditionell-religiösen Ramadan-Nachtgebets besuchen dürfen. Allerdings müssen Gebets-Teilnehmende einen Nachweis mit sich tragen, falls Kontrollen stattfinden. Wir empfehlen Ihnen eine Art Teilnahmekarte oder -bescheinigung anzufertigen. So wie einige von Ihnen dies auch für die Freitagsgebete schon tun. Selbstverständlich sind bei der Durchführung der Gottesdienste die Vorgaben des Landes Hessen (CoKoBeV) zu beachten.“, heißt es in dem Brief der Kreisverwaltung.

Keine Sonderregelung für muslimische Mitbürger

Der Brief wurde in den sozialen Medien veröffentlicht und sorgt seitdem für großen Unmut. Viele Nutzer beschweren sich über die angeblichen „Sonderrechte“ für Muslime. Doch um solche handelt es sich in diesem Fall keineswegs. Wie auch im Brief steht, basiert die Regelung auf der grundsätzlich geschützten Religionsfreiheit im Artikel 4 des Grundgesetzbuches. Diese gilt für alle Religionen gleichermaßen.

Regelung galt auch beim christlichen Osterfest

Auch in der am 30. März veröffentlichten und ab 1. April gültigen Allgemeinverfügung des Landkreises Groß-Gerau ist die „Teilnahme an Gottesdiensten zu besonderen religiösen Anlässen“ ausdrücklich als Ausnahme zur nächtlichen Ausgangssperre aufgeführt und hatte damit ebenso beispielsweise am christlichen Osterfest gegolten.

Appell an die Moscheegemeinden

In dem Brief (Liegt der Redaktion vor) appelliert die Kreisverwaltung aber auch an die Moscheegemeinden: „Zudem möchten wir an Sie alt Multiplikator*innen appellieren, da Sie eine zentrale Rolle haben und viel zur Eindämmung der weiteren Verbreitung des Coronavirus COVID-19 bewirken können. Thematisieren Sie die Pandemieregelungen und die Infektionsrisiken. Machen Sie darauf aufmerksam, was die Pandemie uns und unseren Lieben kosten kann, wenn wir nicht aufpassen. Sensibilisieren Sie Ihre Mitglieder, sich nicht nur im öffentlichen Raum auf die Regelungen zu achten, sondern auch im privaten Raum bzw. privaten Umfeld. Wenn wir ein wie ein Gleichgewicht zwischen unserem sozialen Leben und den Maßnahmen finden, uns an die Regeln halten, können wir die Pandemie erfolgreich bekämpfen. Lassen Sie uns gemeinsam handeln.“