BYC-NewsIngelheimInsolvenz IngelheimAus für Ingelheimer Beratungsfirma: Insolvenzantrag der FaRo Beratung GmbH abgewiesen

Aus für Ingelheimer Beratungsfirma: Insolvenzantrag der FaRo Beratung GmbH abgewiesen

Das Ende der FaRo Beratung GmbH mit Sitz in der Bahnhofstraße 69 in Ingelheim scheint besiegelt. In dem am 29. Dezember 2025 durchgeführten Insolvenzantragsverfahren (Aktenzeichen 4 IN 58/25) hat das zuständige Amtsgericht Bingen am Rhein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens offiziell abgelehnt. Grund für diese Entscheidung ist die sogenannte Abweisung mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO).

Bedeutung der Abweisung mangels Masse

Die Entscheidung des Gerichts, den Antrag der FaRo Beratung GmbH mangels Masse abzuweisen, bedeutet im juristischen Sinne, dass das vorhandene Vermögen des Unternehmens voraussichtlich nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens selbst zu decken. In solchen Fällen wird auf die Durchführung eines geordneten Verfahrens verzichtet, da keine Mittel zur Verteilung an die Gläubiger oder zur Bezahlung der Gerichtskosten und des Insolvenzverwalters zur Verfügung stehen. Das Unternehmen, welches unter der Geschäftsführung von Roland Fallert beim Amtsgericht Mainz (HRB 42859) geführt wird, steht damit vor der endgültigen Abwicklung.

Details zum Beschluss und Rechtsmittel

Der vollständige Beschluss des Insolvenzgerichts kann von Berechtigten in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bingen eingesehen werden. Das Gericht hat zudem eine Rechtsmittelbelehrung veröffentlicht: Die Entscheidung kann von der Schuldnerin und der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Hierfür gilt eine Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung bzw. der öffentlichen Bekanntmachung beginnt. Die Beschwerde müsste beim Amtsgericht Bingen am Rhein in der Mainzer Straße 52 eingelegt werden.

Fristen für Gegenstandswerte

Zusätzlich zu der Entscheidung in der Hauptsache besteht die Möglichkeit, gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes Beschwerde einzulegen. Dies ist binnen einer Frist von sechs Monaten möglich, sofern der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200 Euro übersteigt. Auch hier ist der fristgerechte Eingang beim Amtsgericht Bingen maßgebend.

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