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Seit dem gestrigen Montag sind die ersten Lockerungen im Lockdown in Kraft getreten. Trotz erneut ansteigender Infektionszahlen und der Mutation des Corona-Virus sehen viele pptimistisch in die Zukunft. Grund hierfür sind die immer weiter fortschreitenden Impfungen. Doch mit der Möglichkeit sich impfen zu lassen gehen auch die Diskussionen weiter, ob Geimpfte weitere Privilegien erhalten sollen.


Drohen Kündigungen oder Lohneinbußen?

Nicht nur Restaurant- oder Konzertbesuche sind in der Diskussion, auch das Thema Arbeitsplatz spielt hier eine Rolle. Wie ist das, wenn Arbeitgeber bald von ihren Mitarbeitern verlangen sich impfen zu lassen und mit Kündigung oder Lohneinbußen drohen?

In einem Gespräch mit dem Magazin Focus-Online klärt der Münchner Fachanwalt für Arbeitsrecht, Martin Kupka, die wichtigsten Fragen. Kupka war, bevor er in die renommierte Kanzlei Kupka & Stillfried einstieg, Leiter einer Rechtsabteilung eines international tätigen Konzernes.

Verpflichtung zur Impfung besteht nicht

Eine Verpflichtung für Arbeitnehmer, sich impfen zu lassen besteht so lange nicht, solange die Corona-Impfung vom Gesetzgeber her auf Freiwilligkeit beruht. So braucht der Arbeitnehmer auch keine Kündigung oder Ähnliches zu befürchten, wenn er sich weigert sich impfen zu lassen.

Zwar ist der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern berechtigt, angemessene Infektionsschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel Abstands- und Hygienekonzepte umzusetzen, eine Impflicht jedoch sei in den meisten Fällen unbillig. Hier überwiegt im Gegensatz zu Anordnungen, dass der Arbeitnehmer bei Krankheitssymptomen nach Hause geschickt werden kann, jedoch das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers.

Mitarbeiter von Krankenhäusern und Altenheimen

Aus datenschutzrechtlichen Gründen darf der Arbeitgeber noch nicht mal nachfragen, ob der Arbeitnehmer geimpft ist oder nicht. So darf er auch nicht verlangen ihm eine Kopie des Impfpasses vorzulegen.

Anders sieht es jedoch bei Arbeitnehmern aus, die beruflich bedingt viel Kontakt zu potentiellen Risikogruppen haben. Hier zählen unter anderem Mitarbeiter von Krankenhäusern und Altenheimen dazu.

Besondere Verpflichtung nach Infektionsschutzgesetz

Um Infektionen von Krankheitserregern und deren Verbreitung zu verhindern sind diese Institutionen nach dem Infektionsschutzgesetz besonders dazu verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlich sind, umzusetzen. Hierzu zählen auch Impfungen.

Aber auch hier ist eine reine Verweigerung der Impfung kein Grund zur Kündigung. Bevor der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kündigen kann, muss er diesen erst eine freie andere Stelle im Betrieb anbieten, bei der der Impfschutz nicht zwingend erforderlich ist.

Kündigung denkbar

Erst dann, wenn es für den nicht geimpften Arbeitnehmer keine andere Einsatzmöglichkeit gibt, sowie es auch keine sonstigen Besonderheiten des Einzelfalles gibt, die eine Kündigung ausschließt, ist die Entlassung des Arbeitnehmers denkbar. Hier werden sich in Zukunft die Arbeitsgerichte mit beschäftigen müssen, welche genauen Anforderungen für eine Kündigung ausschlaggebend sein werden.

Schnell handeln sollten Arbeitnehmer, denen aus Gründen der Impfverweigerung gekündigt worden ist. Hier gilt, dass sofern nicht gegen das Kündigungsschreiben binnen drei Wochen nach Erhalt angegangen wird, die Kündigung grundsätzlich wirksam wird.

Abfindung möglich

Auch wenn der Arbeitnehmer nach einer Kündigung nicht mehr an seinen alten Arbeitsplatz zurück möchte, rät der Experte einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuschalten, da in den meisten Fällen noch eine Abfindung erstritten werden kann. Diese kann je nach Betriebszugehörigkeit und Höhe des Lohnes nach Prüfung der Erfolgsaussicht relativ hoch ausfallen.