In Rheinland-Pfalz wird es ab dem 2. April keine Hotspotregelung geben. Das hat der rheinland-pfälzische Ministerrat in seiner Sitzung am 29. März 2022 beschlossen. Hintergrund ist die vom Bundeskabinett beschlossene Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Danach entfallen die meisten verpflichtenden Corona-Regeln. Es bleiben aber noch die Basis-Schutzmaßnahmen wie die Maskenpflicht in Krankenhäusern, in Arztpraxen, in Pflegeeinrichtungen oder im ÖPNV. Damit die Landesparlamente die nun geltenden Regelungen abändern könnten, müsste eine konkrete Gefahr der Überlastung des Gesundheitssystems drohen. „Das ist im Hinblick auf die Krankheitslast bei uns bisher nicht der Fall; aber die Lage ist in unseren Krankenhäusern vor allem im Hinblick auf den Ausfall von Mitarbeitenden ernster als sie jemals war“, so Gesundheitsminister Clemens Hoch. Das Bundesgesetz nehme den Ländern aber jede Möglichkeit flexibler Schutzmaßnahmen.


Fallzahlen bewegen sich nach wie vor auf höchstem Niveau

„Das Infektionsgeschehen bleibt weiterhin dynamisch. Die Fallzahlen bewegen sich nach wie vor auf höchstem Niveau. Eine echte krankheitsbedingte Notlage ist trotzdem bisher nicht eingetreten. Zwar werden aktuell viele Patientinnen und Patienten in den Krankenhäusern behandelt. Viele von ihnen sind jedoch nicht wegen Corona, sondern mit Corona auf den Stationen. Die Krankheitslast ist dabei immer noch bei den Ungeimpften signifikant höher als bei Geimpften. Hinzu kommt ein hoher Krankenstand beim behandelnden Personal. Das bleibt eine dramatische Belastung in den Einrichtungen, ist aber auch darauf zurückzuführen, dass vor allem bisher die Pflichtzeiten zur Absonderung einzuhalten sind“, sagte Gesundheitsminister Clemens Hoch.

Der Bund habe in der gestrigen Gesundheitsministerkonferenz angekündigt, die Absonderungsregelungen anzupassen und hier eine Entlastung zu schaffen

Rheinland-Pfalz habe dazu die Erwartung geäußert, dass bundeseinheitliche Aussagen getroffen würden, damit Menschen mit einer asymptomatischen Infektion sich nicht mehr in die Absonderung begeben müssten. Bis dahin werde Rheinland-Pfalz das, was selbst geregelt werden könne, nun vorbehaltlich weiterer Änderungen durch das Bundesgesundheitsministerium und das Robert-Koch-Institut (RKI) mit einer eigenen Absonderungsverordnung anpassen, so der Minister. „Unser Ziel ist es, dass wir einen Umgang mit dem Virus finden, der sich in die Richtung entwickelt, dass Menschen mit Symptomen möglichst Begegnungen vermeiden und jene, die symptomfrei sind wieder an die Arbeitsstätte zurückkehren können“, sagte Clemens Hoch.

Dazu werden wir in Rheinland-Pfalz eine sogenannte Arbeitsquarantäne ermöglichen

Das Instrument der Arbeitsquarantäne kann nach Absprache zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern vereinbart werden. Es gelten strenge Maßnahmen wie eine FFP2-Maskenpflicht. Kontakte sind auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Zudem kann so leichter auch die Versorgung von infizierten Patientinnen und Patienten durch infiziertes, aber nicht erkranktes Personal sichergestellt werden. Eine bisher erforderliche Genehmigung durch die Gesundheitsämter wird zudem entfallen.

Für die Schulen kündigte Bildungsministerin Dr. Stefanie Hubig folgende Regelungen an:

„Ab dem 4. April wird es zwei Mal pro Woche ein anlassloses Testangebot für die Schülerinnen und Schüler sowie das schulische Personal geben. Auch nach den Osterferien wird diese Regelung noch eine Woche weitergeführt. Wie es danach weitergeht, werden wir mit Blick auf die Gesamtsituation entscheiden und frühzeitig informieren. Es bleibt weiterhin dabei, dass sich eine Lerngruppe nach Auftreten eines Infektionsfalls für fünf aufeinanderfolgende Schultage selbst testen muss. Auch im Bereich der Kitas wird die anlassbezogene Testpflicht fortgesetzt. Das bedeutet, dass nach einem Infektionsfall für alle Kontaktpersonen eine Absonderungspflicht besteht. Die betroffenen Kinder und die Beschäftigten können erst dann wieder in die Kita zurückkehren, wenn sie sich mit einem Antigen-Schnelltest einer zertifizierten Teststelle (sog. PoC-Antigentest) freigetestet oder sich zehn Tage abgesondert haben.“

Mit dem Auslaufen der bisherigen Maßnahmen gilt ab der kommenden Woche die Maskenpflicht nur noch dort, wo vulnerable Gruppen besonders geschützt werden müssen. Die Maskenpflicht im Einzelhandel entfällt. „Jedem steht es nicht nur frei, dennoch überall dort Maske zu tragen, wo Menschen miteinander in Kontakt kommen, sondern in der aktuellen Lage ist es sogar dringend geboten, wo sich Menschen spontan begegnen oder sich nicht kennen. Sich selbst und andere zu schützen bleibt sehr wichtig und liegt jetzt noch mehr in der Eigenverantwortung jedes Einzelnen. Die Maske bleibt ein gutes Mittel, die Verbreitung von Viruserkrankungen einzudämmen. Ich bin sicher, dass wir uns für künftige Erkrankungswellen gut auf diese Form des Schutzes eingestellt haben. Es ist ratsam, dass wir das Gelernte auch in der Zukunft weiter üben“, appellierte der Gesundheitsminister.


Die Hessische Landesregierung hat notwendige Anpassungen der Corona-Regeln beschlossen. Ab dem Wochenende ermöglicht das Bundesinfektionsschutzgesetz nur noch so genannte Basisschutzmaßnahmen.

Die Basisschutzmaßnahmen sehen Maskenpflicht und Testvorgaben nur noch in eng begrenzten Bereichen vor

Für die meisten Übergangsregeln, die seit dem 19. März 2022 in Hessen gelten, gibt es dann keine Rechtsgrundlage mehr. Sie laufen entsprechend in weiten Teilen aus. „Die Pandemie ist noch nicht vorbei. Das Coronavirus wird uns auch noch weiter beschäftigen. Umso wichtiger ist es, dass nun jeder und jede Einzelne darauf achtet, unnötige Infektionsrisiken zu vermeiden und sich selbst und andere bestmöglich zu schützen. Die neuen Regeln bedeuten mehr Freiheiten, aber somit auch mehr Eigenverantwortung in der Hand unserer Bürgerinnen und Bürger“, erklärte Ministerpräsident Volker Bouffier.

Die Basisschutzmaßnahmen sehen Maskenpflicht und Testvorgaben nur noch in eng begrenzten Bereichen vor

„Die Schutzmaßnahmen, die das Bundesgesetz noch ermöglicht, nutzen wir bestmöglich aus. Masken sind und bleiben das beste Mittel, um die Zahl der Neuinfektionen zu verringern: Vor allem in Innenräumen ist es weiter sinnvoll, bei Begegnungen Maske zu tragen und sich vorher zu testen. Das gilt ganz besonders, wenn man ältere oder vorerkrankte Personen trifft, die bei einer Infektion mit einem schweren Verlauf rechnen müssen“, so Klose. Auch das regelmäßige Lüften von Innenräumen bleibe eine einfache und effektive Maßnahme, um die Ansteckungsgefahr zu verringern.

Die im Bundesgesetz beschriebenen Hotspot-Regelungen sind nach Auffassung der Landesregierung derzeit nicht umsetzbar. „Die Vorgaben sind so hoch bzw. diffus, dass sie faktisch ins Leere laufen. Eine rechtssichere Regelung ist nicht möglich. Wir beobachten deshalb intensiv den weiteren Verlauf der Pandemie, um soweit möglich und notwendig weitere Regelungen zu treffen“, so der Ministerpräsident und der Gesundheitsminister.


Folgendes gilt in Hessen ab dem 2. April     

Maskenpflicht:

  • in Arztpraxen und Krankenhäusern (nicht für stationäre Krankenhauspatienten)
  • in Alten- und Pflegeheimen
  • bei Pflege- und Rettungsdiensten
  • in Bussen und Bahnen (ÖPNV und Fernverkehr)
  • in Sammelunterkünften wie bspw. Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften.

Testpflichten:

  • für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Sammelunterkünften.
  • Ausnahmen durch Einrichtungsleitung für Geimpfte, Genesene sowie aus sozialethischen Gründen möglich.
  • Bewohnertestungen (insbes. in Pflegeheimen) können bei einem Ausbruchsgeschehen ggf. anlassbezogen vom zuständigen Gesundheitsamt angeordnet werden
  • In Schulen werden Lehrerinnen und Lehrer sowie Schülerinnen und Schüler weiterhin dreimal wöchentlich getestet.
  • Justizvollzugs- und Abschiebehaftanstalten etc. können selbst über die Anordnung von Testpflichten entscheiden.

Die bisherigen Verpflichtungen zur Isolation bzw. Quarantäne bleiben auf Basis der RKI-Empfehlungen bestehen.

Inkrafttreten am 2. April 2022 (Samstag). Außerkrafttreten am 29. April 2022

Die Hospitalisierungsinzidenz liegt am 28. März 2022 bei 6,61; 181 Intensivbetten sind mit Covid-19-Patienten (inkl. 12 Verdachtsfälle) belegt. Auch beim Infektionsgeschehen bewegt sich Hessen deutlich unterhalb des Bundesschnitts (Sieben-Tage-Inzidenz von 1.533 in Hessen gegenüber 1700 bundesweit am 28. März 2022).