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Nachrichten Überregional | Die Deutsche Umwelthilfe begrüßt den klaren Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg, das die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart in der Zwangsvollstreckung von Dieselfahrverboten in Stuttgart bestätigt.


Dieselfahrverbote wird weiter ausgedehnt

Damit werden die Dieselfahrverbote bis einschließlich Euro 5 auf das gesamte Stuttgarter Stadtgebiet ab 1. Juli 2020 ausgedehnt. Der Beschluss von diesem Freitag ist rechtskräftig. Außerdem muss die Landesregierung Baden-Württemberg ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro an die Deutsche Kinderkrebsstiftung zahlen, weil sie sich seit zwei Jahren weigert, ein höchstrichterliches Urteil für die Saubere Luft und ein flächendeckendes Dieselfahrverbot umzusetzen. Im Jahresmittel 2019 wurde der seit 2010 rechtlich geltende Grenzwert für das gesundheitsschädliche Dieselabgasgift mit 53 µg NO2/m3 massiv überschritten. Im 1. Quartal 2020 wurde der NO2-Grenzwert an der Pragstraße mit 49 µg/m3 ebenfalls noch stark überschritten.

Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH dazu

„Wir erwarten ein Ende des rechtsstaatswidrigen Verhaltens der Landesregierung und eine termingerechte Umsetzung des Richterspruchs. Die Beschwerde der Landesregierung gegen das Vollstreckungsurteil des Verwaltungsgerichts wurde zu Recht zurückgewiesen. Auch der Antrag des Landes auf ein Ruhen des Verfahrens – ausgerechnet mit der Corona-Pandemie begründet – ist inhaltlich absurd und war nicht erfolgreich. Dieselfahrverbote für Saubere Luft jetzt zu verzögern, ist angesichts schwererer Krankheitsverläufe von Covid-19 in Regionen mit hoher Luftbelastung blanker Hohn. Wir gehen daher davon aus, dass das Land nun das seit 2018 rechtskräftige Urteil umsetzt. Erfreulicherweise hat der VGH nicht ausgeschlossen, ansonsten in einem nächsten Schritt das Zwangsgeld persönlich gegen den Ministerpräsidenten Kretschmann zu verhängen. Wir freuen uns zudem, dass der VGH bestätigt hat, dass erstmals in Deutschland ein Zwangsgeld einer Landesregierung wegen erfolgter Rechtsbeugung nicht an das eigene Finanzministerium, sondern an eine NGO zu zahlen ist, in diesem Fall die Deutsche Kinderkrebsstiftung.“



Verwaltungsgerichtshof weist Zwangsvollstreckungsbeschluss zurück

Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim hat am 28. Juni 2019 die Beschwerde des Landes Baden-Württemberg gegen einen Zwangsvollstreckungsbeschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Stuttgart vom 26. April 2019 vollumfänglich zurückgewiesen. Das VG Stuttgart kam zu dem Ergebnis, dass die aktuelle Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von Februar 2018 verstößt. Der Beschluss des VG Stuttgart aus April 2019 ist damit rechtskräftig und muss umgesetzt werden. Dazu gehört auch die Aufnahme von Fahrverboten für Euro 5 Diesel-Pkw in den Luftreinhalteplan ab dem 1. Juli 2019.

Antrag auf höheres Zwangsgeld oder Beugehaft

Die DUH hat daraufhin das Land Baden-Württemberg aufgefordert, zonale Fahrverbote für Dieselfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 5/V in einen neunen Luftreinhalteplan aufzunehmen. Dieser Aufforderung kam das Land nicht nach, weshalb die DUH Anfang August 2019 beim VG Stuttgart einen Antrag auf ein höheres Zwangsgeld oder Beugehaft zur Vollstreckung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts eingereicht hat.

Das VG Stuttgart hat im Januar 2020 dem Antrag der DUH auf Zwangsvollstreckung stattgegeben. Mit dem Beschluss wurde erstmals in Deutschland ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro verhängt, das zudem an einen dritten Begünstigten, in diesem Fall an die Deutsche Kinderkrebsstiftung, zu zahlen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Beschluss nun bestätigt.