Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) begrüßt die klare Stellungnahme der Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), Eleanor Sharpston, zur Illegalität von Abschalteinrichtungen zur teilweisen Deaktivierung von Abgasreinigungssystemen von Diesel-Pkw im realen Fahrbetrieb.


Begründungen vom Hersteller nicht ausreichend

Eleanor Sharpston, hat deutlich gemacht, dass die vom Hersteller angeführte Begründung, Verschmutzung und Verschleiß des Motors durch eine Abschalteinrichtung zu verhindern, nicht ausreiche, um deren Legitimität zu begründen. Vielmehr beziehe sich die in der EU-Verordnung 715/2017 genannte Ausnahmeregel lediglich auf Fälle, in denen „unmittelbare Beschädigungsrisiken, die die Zuverlässigkeit des Motors beeinträchtigen und eine konkrete Gefahr bei der Lenkung des Fahrzeuges darstellen“.

Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH dazu

„Temperaturgesteuerte Abschalteinrichtungen haben wir erstmals im Januar 2016 bei einem Euro 6 Mercedes der C-Klasse gefunden und bekannt gemacht. In den Folgemonaten konnten wir diese besonders heimtückische Abgasmanipulation, die gerade im Winterhalbjahr zu besonders hohen Stickoxidemissionen führt, bei praktisch allen in- wie ausländischen Dieselherstellern feststellen. Wir sind zuversichtlich, dass das Gericht den Schlussanträgen der Generalanwältin folgen wird. Dies wird weitreichende Konsequenzen für die Besitzer von Dieselfahrzeugen der Abgasstufe Euro 5+6 haben. Sollte das Gericht den Anträgen folgen, muss das Kraftfahrtbundesamt alle Bescheide, die nach wie vor Abschalteinrichtungen zulassen, zurücknehmen. Die Fahrzeuge müssen dann entweder stillgelegt oder mit wirksamer Abgasreinigungstechnik nachgerüstet werden. Dies ist ein längst überfälliger Schritt für die betroffenen Fahrzeughalter, aber auch für die zahllosen Menschen, die unter den hohen Schadstoffkonzentrationen in unseren Städten leiden und gesundheitlichen Schaden davontragen“, so Jürgen Resch.

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Rechtsanwalt Remo Klinger, der die DUH in den Verfahren vertritt:

„Ich habe für die DUH schon vor Jahren gegen jeden uns bekannt gewordenen Bescheid, der temperaturabhängige Abschalteinrichtungen erlaubt, Rechtsmittel eingelegt. Dies betrifft sowohl den Volkswagen-Konzern als auch Daimler und Opel. Diese Bescheide werden daher abzuändern sein, sobald der EuGH der Generalanwältin gefolgt ist. Die Hersteller und das Kraftfahrtbundesamt können wegen der Rechtsmittel der DUH also keine gemeinsame Sache machen und den EuGH ignorieren“, so der Rechtsanwalt.

Zum Hintergrund:

Anlass für das Verfahren vor dem EuGH waren Untersuchungen der Pariser Staatsanwaltschaft, die in ein Ermittlungsverfahren gegen den Hersteller mündeten. Die Staatsanwaltschaft warf dem Hersteller vor, Käufer der betroffenen Fahrzeuge über wesentliche Eigenschaften und die vor deren Inverkehrbringen durchgeführten Prüfungen getäuscht zu haben. Das nationale Gericht hatte den Gerichtshof angerufen mit der Bitte um Klärung „zur Definition und zur Tragweite der Konzepte Emissionskontrollsystem und Abschalteinrichtung“.

Die Generalanwältin ist der Ansicht, dass nur unmittelbare Beschädigungsrisiken, die die Zuverlässigkeit des Motors beeinträchtigen und eine konkrete Gefahr bei der Lenkung des Fahrzeugs darstellen, das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung rechtfertigen können. Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston rechtfertigt das Ziel, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verzögern, nicht den Einsatz einer Abschalteinrichtung.