Nachrichten Wiesbaden | An diesem Dienstagabend hat die hessische Landesregierung die Maskenpflicht für Hessen beschlossen. Bürgerinnen und Bürger müssen ab dem kommenden Montag eine Schutzmaske tragen, wenn sie den ÖPNV nutzen oder Geschäfte sowie Bank- und Postfilialen betreten. Das hatte die Staatskanzlei in Wiesbaden an diesem Dienstagabend mitgeteilt.


Abstand halten gilt weiterhin

„Durch die Maskenpflicht wird ein erhöhter gegenseitiger Schutz gerade an den Orten erreicht, an denen viele Menschen auf engem Raum zusammenkommen wie etwa beim Bus- und Bahnfahren“, begründeten Ministerpräsident Volker Bouffier (CDU) und Sozialminister Kai Klose (Grüne) die Entscheidung. „Kontaktbeschränkungen und die Abstandsregeln werden durch das Tragen einer Alltagsmaske nicht außer Kraft gesetzt“, betonten die beiden Politiker.

Klose wies zudem darauf hin: „Bei dem Mund-Nasen-Schutz, den die Bürgerinnen und Bürger tragen, sollte es sich um sogenannte Alltagsmasken handeln. Die professionellen medizinischen Masken müssen dem medizinischen Personal vorbehalten sein.“

Nancy Faeser (SPD), die hessische Landes- und Fraktionsvorsitzende betonte: „Im Sinne eines solidarischen Fremdschutzes unterstützen wir es, wenn die Menschen dort Schutzmasken tragen, wo nicht sichergestellt werden kann, dass alle Abstandsregeln eingehalten werden.“ Die Masken können aber nicht vor einer Ansteckung schützen, dieser Eindruck dürfe durch die Maskenpflicht nicht entstehen.

Ein Wettlauf um die Masken muss verhindert werden

Christiane Böhm die gesundheitspolitische Sprecherin der Linke-Fraktion mahnte, dass es die Aufgabe der Landesregierung sei, sicherzustellen, dass alle Menschen bei Bedarf auch Masken erhalten. Ein Wettlauf um die sowieso schon knappen Schutzmasken müsse auf jeden Fall vermieden werden.

Ausnahmen und Regelungen zur Maskenpflicht

Das Tragen einer Schutzmaske ist für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht notwendig, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel Trennvorrichtungen, getroffen werden. Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren und Menschen, die wegen gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Schutzmaske tragen können.

Das Tragen von Schals, Tüchern und selbstgenähten Masken reicht aus, es muss keine medizinische Maske sein. Wichtig ist dabei nur, dass sowohl der Mund als auch die Nase komplett bedeckt ist. Der wiederholte Verstoß gegen die Regelung kann mit einem Bußgeld von 50 Euro bestraft werden. Im öffentlichen Raum, also auf der Straße, im Park, in den Fußgängerzonen besteht keine Maskenpflicht.