Ein Routine-Check bei der Ausreisekontrolle entwickelte sich für die Bundespolizei am Flughafen Frankfurt am gestrigen Donnerstag zu einem Fall für die Kriminalpolizei. Eine 30-jährige indische Staatsangehörige wollte gemeinsam mit ihrem sechsjährigen Sohn einen Flug nach Mumbai antreten. Da der Vater des Kindes nicht anwesend war, hakten die Beamten der Bundespolizei genauer nach.
Bundespolizei am Flughafen Frankfurt wird stutzig
Die Frau konnte kein Dokument vorlegen, das die Zustimmung des Vaters zur Reise belegte. Bei der eingehenden Befragung kam die Wahrheit ans Licht: Die Mutter gab zu, nach der Landung in Indien nicht beabsichtigt zu haben, jemals nach Deutschland zurückzukehren. Da jedoch beide Elternteile das gemeinsame Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht besitzen, ist eine solche dauerhafte Ausreise ohne beidseitiges Einverständnis illegal.
Vater verweigert Zustimmung per Telefon
Die Bundespolizei am Flughafen Frankfurt nahm umgehend Kontakt mit dem Kindsvater auf. Dieser bestätigte den Verdacht der Beamten: Er wusste nichts von den Plänen der Mutter und verweigerte seine Zustimmung zur Ausreise des Sohnes ausdrücklich. In der Folge untersagten die Polizisten der 30-Jährigen den Flug und trennten Mutter und Kind von der Passagierliste.
Die rechtliche Lage: Was sagt das Strafgesetzbuch?
Gegen die Frau wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der versuchten Entziehung Minderjähriger eingeleitet. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet der § 235 des Strafgesetzbuches (StGB). Dieser Paragraph schützt das Sorgerecht der Eltern und das Wohl des Kindes.
§ 235 Entziehung Minderjähriger (Auszug)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Person unter achtzehn Jahren […] den Eltern, einem Elternteil […] entzieht oder vorenthält.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern [oder] einem Elternteil […] entzieht, um es in das Ausland zu verbringen.
(3) In den Fällen […] des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
Da die Mutter offensichtlich beabsichtigte, das Kind dauerhaft im Ausland vorzuenthalten, greift hier insbesondere Absatz 2. Da die Tat durch die Kontrolle der Bundespolizei noch vor dem Abflug gestoppt wurde, wird wegen des Versuchs ermittelt, der gemäß Absatz 3 ausdrücklich unter Strafe steht. In besonders schweren Fällen, etwa wenn das Kind einer erheblichen Schädigung der seelischen Entwicklung ausgesetzt wird, sieht das Gesetz sogar Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren vor (§ 235 Abs. 4 StGB).





