Wenn ältere Menschen zunehmend Hilfe brauchen, möchten viele dennoch in ihrer vertrauten Umgebung bleiben. Angehörige stehen dann vor einer praktischen Frage: Wie lässt sich der Alltag zuverlässig organisieren, ohne von einer einzelnen Person ständige Verfügbarkeit zu erwarten? Eine zeitweise im Haushalt lebende Betreuungskraft aus Polen kann zu Hause unterstützen. Entscheidend sind klar vereinbarte Aufgaben, rechtmäßige Beschäftigung und eine Finanzierung, die zur Situation der Familie passt.
Welche Unterstützung kann eine Betreuungskraft im Alltag übernehmen?
Eine Betreuungskraft kann Mahlzeiten zubereiten, einkaufen, Wäsche erledigen und bei gewöhnlichen Aufgaben im Haushalt helfen. Ebenso wichtig kann die Begleitung im Tagesablauf sein: gemeinsam essen, spazieren gehen, an Termine erinnern oder Gesellschaft leisten. Welche Tätigkeiten tatsächlich übernommen werden, hängt vom Bedarf der betreuten Person und von der vertraglichen Vereinbarung ab.
Zur vereinbarten Grundpflege können Hilfen beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege oder beim Essen gehören. Dabei sollte die Betreuungskraft unterstützen, statt der älteren Person jede Handlung abzunehmen. Familien klären am besten vorab, welche Aufgaben täglich anfallen, wobei Anleitung genügt und wann körperliche Hilfe nötig ist. Das erleichtert auch die Einschätzung, ob eine Betreuungskraft allein für die geplanten Aufgaben ausreicht.
Betreuung ist keine medizinische Behandlungspflege
Die Bezeichnung „Pflegekraft“ sagt für sich genommen nichts über eine anerkannte pflegerische Berufsausbildung aus. Betreuungskräfte in häuslicher Gemeinschaft sind nicht automatisch examinierte Pflegefachkräfte. Medizinische Behandlungspflege, etwa Injektionen oder medizinisch notwendige Verbandswechsel, darf deshalb nicht stillschweigend als Teil der Alltagsbetreuung eingeplant werden.
Benötigt ein Familienmitglied solche Leistungen, sollten Angehörige zusätzlich einen ambulanten Pflegedienst und die ärztliche Verordnung klären. Auch wenn sich der Gesundheitszustand verändert, müssen Zuständigkeiten neu abgestimmt werden. Eine schriftliche Aufgabenbeschreibung macht für alle Beteiligten sichtbar, was die Betreuungskraft übernimmt und welche Versorgung anderweitig organisiert werden muss.
Arbeits- und Ruhezeiten müssen realistisch geplant werden
„24-Stunden-Betreuung“ beschreibt häufig ein Wohn- und Betreuungsmodell, keine durchgehende Arbeitszeit einer einzelnen Person. Wer im Haushalt lebt, braucht Pausen, freie Zeit und Schlaf. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass auch Bereitschaftszeit vergütungspflichtige Arbeitszeit sein kann, wenn eine angestellte Betreuungskraft anwesend und bei Bedarf abrufbar sein muss (Urteil vom 24. Juni 2021, Az. 5 AZR 505/20).
Für angestellte Kräfte sind zudem die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes zu beachten: Die werktägliche Arbeitszeit beträgt grundsätzlich höchstens acht Stunden; eine Verlängerung auf zehn Stunden setzt einen entsprechenden Ausgleich voraus. Nach Arbeitsende gilt grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden. Bei tatsächlich Selbstständigen gelten diese Regeln nicht in gleicher Form. Familien sollten dennoch für jedes Modell fragen, wer abends, nachts, an freien Tagen oder im Krankheitsfall einspringt. Wohnen und Arbeiten am selben Ort ersetzt keinen tragfähigen Einsatzplan.
Entsendung und A1-Bescheinigung prüfen
Bei der Auswahl eines Angebots kommt es nicht allein darauf an, wer eine Betreuungskraft vermittelt. Entscheidend ist, wer ihr Arbeitgeber beziehungsweise Vertragspartner ist und nach welchem Modell sie tätig wird. Die Deutsche Seniorenbetreuung bietet beispielsweise die Vermittlung von Pflegekräften aus Polen für die Betreuung in häuslicher Gemeinschaft an. Auch bei einem solchen Angebot sollten Familien Beschäftigungsform, Leistungen und Nachweise im konkreten Vertrag prüfen.
Bei einer Entsendung durch ein Unternehmen aus Polen ist die A1-Bescheinigung ein wichtiger Nachweis dafür, welchem Sozialversicherungssystem die eingesetzte Person unterliegt. Lassen Sie sich die Bescheinigung möglichst vor Arbeitsbeginn für die jeweilige Betreuungskraft und den betreffenden Einsatzzeitraum vorlegen. Sinnvoll ist eine schriftliche Vereinbarung, dass der Nachweis auch bei einem Personalwechsel bereitgestellt wird. Die A1-Bescheinigung allein beweist allerdings nicht, dass Arbeitszeiten, Vergütung und alle übrigen Pflichten eingehalten werden. Fehlt sie, sollten Familien die Beschäftigung nicht ungeprüft beginnen lassen und eine nachvollziehbare Erklärung zum Versicherungsmodell verlangen.
Welche Unterbringung sollte vorhanden sein?
Eine Betreuungskraft, die zeitweise im Haushalt lebt, benötigt einen privaten Rückzugsort. Welche Ausstattung das Zimmer hat und welche Räume mitgenutzt werden können, sollte vorab vertraglich geklärt werden.
Vor der Anreise sollten Familien besprechen, welches Zimmer zur Verfügung steht, wie die Verpflegung geregelt ist und ob die Betreuungskraft ihre freien Zeiten ungestört verbringen kann. Gibt es wenig Platz oder regelmäßig weitere Personen im Haushalt, lohnt sich eine besonders genaue Abstimmung. Die Wohnsituation muss auch im Alltag funktionieren – nicht bloß auf dem Papier.

Kosten und Finanzierungsmöglichkeiten
Für die Betreuung zu Hause gibt es keinen Preis, der für jede Familie gilt. Angebot und Gesamtkosten hängen unter anderem vom Unterstützungsbedarf, den vereinbarten Aufgaben, den gewünschten Deutschkenntnissen und dem Beschäftigungsmodell ab. Fragen Sie nach einem schriftlichen Gesamtpreis und danach, ob Vermittlungsgebühren, Fahrtkosten, Unterkunft, Verpflegung oder Kosten bei einem Wechsel der Betreuungskraft zusätzlich anfallen. Erst mit diesen Angaben lassen sich Angebote sinnvoll vergleichen.
Liegt ein entsprechender Pflegegrad vor, kann Pflegegeld nach § 37 SGB XI einen Teil der Ausgaben abfedern. Bei Pflegegrad 3 beträgt es derzeit 599 Euro, bei Pflegegrad 4 800 Euro und bei Pflegegrad 5 990 Euro monatlich. Das Geld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt; es ist keine automatische Direktzahlung an eine Vermittlungsagentur. Die Pflegekasse kann erläutern, welche Leistungen im individuellen Fall miteinander kombiniert werden können.
Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 steht seit dem 1. Juli 2025 ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Er dient der Finanzierung entsprechender Ersatz- oder Kurzzeitversorgung, nicht automatisch der laufenden Betreuung im Haushalt. Ob und in welcher Höhe Kosten einer konkreten Vertretung erstattet werden, sollten Familien deshalb vorab mit der Pflegekasse klären und Belege aufbewahren.
Zusätzlich kann eine Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz infrage kommen. Welche Kosten berücksichtigt werden und welche Höchstgrenze gilt, hängt insbesondere von der Beschäftigungsform ab. Bei einer geringfügigen Beschäftigung gelten andere Grenzen als bei bestimmten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen oder Dienstleistungen. Für die steuerliche Anerkennung sind die erforderlichen Nachweise und eine unbare Zahlung wichtig. Bevor Familien eine Entlastung fest in ihr Budget einrechnen, sollten sie die konkrete Vertrags- und Rechnungsgestaltung steuerlich prüfen lassen.
Checkliste für die Auswahl eines Vermittlungsangebots
Ein seriöses Angebot sollte die folgenden Fragen verständlich und möglichst schriftlich beantworten:
- Vertragspartner: Wer vermittelt lediglich, wer beschäftigt die Betreuungskraft und an wen gehen die Zahlungen?
- Nachweise: Welches Beschäftigungsmodell gilt? Liegt bei einer Entsendung die passende A1-Bescheinigung für die eingesetzte Person vor?
- Aufgaben: Welche Hilfen im Haushalt und bei der Grundpflege sind vereinbart, und welche Tätigkeiten sind ausdrücklich ausgeschlossen?
- Einsatzplan: Wie sind Arbeitszeit, Bereitschaft, Pausen und Ruhezeiten geregelt? Wer übernimmt die Betreuung während freier Zeiten, bei Krankheit oder bei einem Wechsel?
- Kosten: Was umfasst der Gesamtpreis, und unter welchen Umständen entstehen zusätzliche Gebühren?
- Unterbringung: Welche Anforderungen gelten für Zimmer, Badnutzung und Verpflegung?
- Ansprechpartner: Wer ist bei Fragen oder Problemen erreichbar, und wie werden Beschwerden oder Änderungen bearbeitet?
Bleiben wesentliche Punkte offen oder werden dauernde Verfügbarkeit und eine vollständige Kostenübernahme versprochen, ist Nachfragen angebracht. Nehmen Sie sich Zeit, den tatsächlichen Hilfebedarf mit den vertraglichen Leistungen abzugleichen und bei medizinischen Aufgaben ergänzende Versorgung einzuplanen. So lässt sich besser beurteilen, ob das gewählte Modell den Alltag zu Hause verlässlich trägt.








