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Der Kreis Groß-Gerau muss wegen anhaltend hoher Corona-Infektionszahlen die Bundesnotbremse ziehen. Wie Landrat Thomas Will am Freitagvormittag berichtete, wird der Kreis ab Montag, 26. April 2021, seine Schulen und Kindertagesstätten wieder schließen. Bundestag und Bundesrat haben sich auf Änderungen des Infektionsschutzgesetzes geeinigt und dabei unter anderem auch bundesweit gültige Grenzwerte für Wechsel- und Distanzunterricht festgelegt. Ab einer Inzidenz von 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen werden Schulen und Kitas geschlossen.


 

„Wir haben im Kreis an drei aufeinanderfolgenden Tagen mehr als 165 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner*innen binnen sieben Tagen registriert und damit den Inzidenz-Grenzwert überschritten, da bleibt uns nach den neuen bundeseinheitlichen Regelungen im Infektionsschutzgesetz keine Wahl“, sagte Will.

Der Anstieg war in den vergangenen Tagen deutlich. Am Dienstag, 20. April 2021, lag die Inzidenz bei 167,9. Am Mittwoch waren es 178,1, am Donnerstag 187,3 und am Freitag 181,3.

„Ich weiß, wie belastet die Eltern aktuell in der Corona-Pandemie sind. Noch liegen uns keine Details vor, wie wir die Notbetreuung in den Kitas regeln werden. Das hängt nun von den Ausführungen in der Landesverordnung ab. Sobald diese vorliegen, werden wir darüber informieren. Die Menschen im Kreis müssen sich auf weitere, zusätzliche Belastungen einstellen. Bei der aktuellen Infektionslage werden bundeseinheitlichen Regelungen schon ab Samstag bei uns im Kreis greifen.“

Auch andere Regelungen greifen mit der Notbremse:

  • Private Treffen sind auf die Angehörigen eines Hausstandes und maximal eine weitere Person begrenzt. Ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren – bislang werden in NRW auch 14-jährige Kinder nicht mitgezählt. Diese Kontaktbeschränkungen gelten auch für den privaten Raum, sprich die eigene Wohnung.
  • Zwischen 22 und 5 Uhr gelten Ausgangsbeschränkungen und man darf die Wohnung oder das eigene Grundstück nicht verlassen. Es gibt aber Ausnahmen, unter anderem für Notfälle, die Berufsausübung oder das Gassi gehen mit dem Hund. Joggen und Spaziergänge bleiben bis Mitternacht erlaubt, allerdings nur alleine.
  • Für Einkaufen jenseits des Lebensmittel-, Drogerie-, Buch- oder Blumenhandels gilt: Geschäfte können Kunden nur einlassen, wenn diese einen negativen Corona-Test vorlegen und einen Termin gebucht haben. Steigt der Inzidenzwert über 150, ist nur noch das Abholen bestellter Waren erlaubt.
  • Nicht-medizinische körpernahe Dienstleistungen sind untersagt. Eine Ausnahme gibt es für Friseurdienstleistungen und Fußpflege. Kundinnen und Kunden müssen allerdings ein negatives Corona-Test-Ergebnis vorweisen, das nicht älter als 24 Stunden sein darf.
  • Kontaktloser Sport im Freien ist nur alleine, zu zweit oder dem eigenen Haushalt erlaubt. Kinder unter 14 Jahren dürfen kontaktlosen Sport maximal zu fünft machen.
  • Arbeitgeber müssen Homeoffice anbieten, wo das möglich ist.