Zentrale der Bundesagentur fuer Arbeit in Nuernberg e1613476989314

20 FFP2-Masken stehen einem Hartz-IV Empfänger wöchentlich zu. Das entschied jetzt das Sozialgericht Karlsruhe und verdonnerte ein Jobcenter dazu, diese einem 40-jährigen Hartz-IV-Bezieher zu zahlen (Az.: S 12 AS 213/21 ER).


40-Jähriger stellte Antrag auf Kostenübernahme

Vorausgegangen ist ein Streitfall, in dem der 1980 geborene Mann bei seinem zuständigen Jobcenter die Kostenübernahme für FFP2-Masken beantragt hatte. Als Grundlage benannte er, dass Bund und Länder das Tragen dieser Masken in der Öffentlichkeit, beispielsweise beim Einkaufen und im ÖPNV verbindlich vorschreiben.

Da die Masken somit einen unabweisbaren Mehrbedarf darstellen, wären die Kosten hierfür nicht durch den Regelsatz des ALG II abgedeckt. Als das Jobcenter den Antrag abwies zog er per Eilantrag vor das Sozialgericht, welches ihm Recht gab.

Anspruch bis 21.Juni 2021

So sprach ihm das Gericht bis erstmal zum Sommeranfang am 21. Juni 2021 eine ausreichende Zahl von FFP2-Masken, zusätzlich zum aktuellen Regelsatz als Sachleistung, oder alternativ monatlich einen Betrag von 129 Euro zum Kauf der Masken, zu.

Als Berechnungsgrundlage nahm das Gericht einen durchschnittlichen Preis von 1,50 Euro pro Maske aus dem Onlinehandel an. Da die Masken für die einmalige Benutzung ausgelegt seinen, beläuft sich der wöchentliche Bedarf auf 20 Masken. Da rechnerisch ein Kalendermonat durchschnittlich 4,3 Wochen hat, wäre das ein Mehrbedarf von 86 FFP2-Masken mit einem geschätzten Gesamtpreis von 129 Euro.

Einfache OP-Masken schützen nicht komplett

Da einfache OP-Masken, angesichts der Mutation des Coronavirus, weniger geeignet seien und auch nicht überall getragen werden dürfen, sieht das Gericht FFP2-Masken als Basis an.

Hartz-IV Empfänger seine ohne diese Masken in ihrem „Grundrecht auf soziale Teilhabe in unverhältnismäßiger Weise beschränkt“ so das Gericht. So diene die Bereitstellung oder auch Finanzierung der Masken nicht nur die Deckung eines privaten Bedürfnisses, sie dienen gleichzeitig auch dem Infektionsschutz der Allgemeinheit.

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Über 5 Millionen Bezieher von Grundsicherung

Nach Anfrage des „Hamburger Abendblattes“ bei der Bundesagentur für Arbeit, kommentierte diese den rechtskräftigen Beschluss wie folgt: „Die Entscheidung in einem Einzelfall gilt zunächst nur für diesen konkreten Fall.“

Im Januar 2021 gab es laut einer online verfügbaren Statistik der Bundesagentur für Arbeit insgesamt 5.351.000 Bezieher:innen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).