Nachrichten Mainz | Wie die Landesregierung Rheinland-Pfalz mitteilt: Für den familiären und auch den gesellschaftlichen Zusammenhalt ist es wichtig, dass wir an Weihnachten Familie und Freunde zumindest im kleinen Kreis treffen können. Das wird möglich sein. Auch die Silvesterfeier soll im kleinen Kreis möglich sein.


Folgende Regelungen gelten im Winter in Rheinland-Pfalz

  • Aufenthalt in der Öffentlichkeit nur mit Angehörigen des eigenen Hausstands plus eines weiteren Hausstands (maximal 5 Personen). Ausgenommen sind Kinder bis 14 Jahre.
  • Die Maskenpflicht wird ausgeweitet. Grundsätzlich gilt: Überall, wo Menschen sich nahekommen – auch im Freien – und der Mindestabstand schlecht eingehalten werden kann, ist eine Alltagsmaske zu tragen.
  • Verzicht nicht notwendiger privater Reisen und Besuche. Übernachtungsangebote im Inland bleiben nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke erlaubt.
  • Schließung von Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudios, Freizeitparks, Kinos, Konzerthäusern, Museen, Saunen, Spielbanken, Spielhallen, Schwimm- und Spaßbädern, Theatern sowie Wettvermittlungsstellen (letztere sind nur zur Wettannahme geöffnet). Möglich bleibt der Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand.
  • Schließung von Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen, Clubs und ähnlichen Einrichtungen. Lieferungen und Abholungen bleiben möglich.
  • Schulen und Kitas bleiben, je nach Infektionsgeschehen, geöffnet.
  • Der Einzelhandel bleibt unter Auflagen geöffnet: Die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen ist in Einrichtungen mit einer Größe von bis zu 800 qm auf eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt.  Bei einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 801 qm insgesamt ist die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen auf einer Fläche von 800 qm auf eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche auf eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt. Das Verkaufspersonal zählt bei der Berechnung der zulässigen Personen mit
  • Geschlossen werden: Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoostudios. Geöffnet bleiben: Physio-, Ergo-, und Logotherapien sowie medizinische Fußpflege und Friseursalons.
  • Arbeitgeber sollen, wo immer umsetzbar, Homeoffice ermöglichen. Hygienekonzepte sind in jedem Fall notwendig, um Kontakte auch auf der Arbeit zu vermeiden.


Was ist neu ab dem 01. Dezember in Rheinland-Pfalz

Mit wem darf ich mich im öffentlichen Raum treffen?

Mit Personen des eigenen Hausstandes oder mit Personen eines weiteren Hausstandes, sofern es insgesamt nicht mehr als 5 Personen sind. Hierbei zählen deren Kinder bis 14 Jahre nicht mit.

Mit wem darf ich mich in einer Privatwohnung treffen? Darf ich in einer Privatwohnung feiern?

Auch im privaten Bereich sollen Zusammenkünfte nur mit einem weiteren Hausstand stattfinden, jedenfalls mit maximal 5 Personen. Hierbei zählen deren Kinder bis 14 Jahre nicht mit. Es wird dringend empfohlen, auf private Feiern im privaten Raum zu verzichten.

Wo wird die Maskenpflicht erweitert?

Eine Mund-Nasen-Bedeckung sollte überall da getragen werden, wo Menschen zusammenkommen und der Abstand nicht gewahrt werden kann. Die Maskenpflicht wird erweitert und gilt nun auch in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind. Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss darüber hinaus an allen Orten mit Publikumsverkehr getragen werden, so auch an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend begegnen.

Neu ist deshalb die Maskenpflicht z.B.

  • In Wartesituationen vor dem Einzelhandel,
  • Im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung oder auf Parkplätzen vor den Geschäften,
  • In Kantinen und Mensen (außer am Platz),
  • In allen Arbeits- und Betriebsstätten (außer am Platz), soweit der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

Wie viele Personen dürfen in ein Geschäft?

Die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen ist in Einrichtungen mit einer Größe von bis zu 800 qm auf eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt.  Bei einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 801 qm insgesamt ist die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen auf einer Fläche von 800 qm auf eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche auf eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt. Im Geschäft gelten das Abstandsgebot von 1,5 Metern und die Maskenpflicht. Im unmittelbaren Umfeld oder auf den Parkplätzen und in Wartesituationen gilt ebenfalls die Maskenpflicht.

Können sich Selbsthilfegruppen weiterhin treffen?

Zusammenkünfte von Selbsthilfegruppen, die einem Wohlfahrtsverband der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege in Rheinland-Pfalz e.V. angehören oder in den Datenbanken der Mitglieder der LAG KISS geführt werden und der Bewältigung einer psychischen Belastungssituation, der Bewältigung einer eigenen Erkrankung oder der Erkrankung eines Angehörigen dienen, sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Es gelten das Abstandsgebot, die Maskenpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung.



Welche Einrichtungen müssen weiterhin geschlossen bleiben?

  • Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen,
  • Kirmes, Volksfeste und ähnliche Einrichtungen,
  • Prostitutionsgewerbe im Sinne des § 2 Abs. 3 des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG),
  • Restaurants, Speisegaststätten, Bars, Kneipen, Cafés, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen,
  • Eisdielen, Eiscafés und ähnliche Einrichtungen,
  • Vinotheken, Probierstuben und ähnliche Einrichtungen,
  • Angebote von Tagesausflugsschiffen einschließlich des gastronomischen Angebots und ähnliche Einrichtungen,
  • Hotels, Hotels garnis, Pensionen, Gasthöfe, Gästehäuser und ähnliche Einrichtungen, es sei denn sie öffnen für Geschäftsreisende
  • Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Privatquartiere und ähnliche Einrichtungen, außer, sie werden vom Eigentümer selbst genutzt.
  • Jugendherbergen, Familienferienstätten, Jugendbildungsstätten, Erholungs-, Ferien- und Schulungsheime, Ferienzentren und ähnliche Einrichtungen,
  • Campingplätze, Reisemobilplätze, Wohnmobilstellplätze und ähnliche Einrichtungen,
  • Messen, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,
  • Freizeitparks und ähnliche Einrichtungen,
  • zoologische Gärten, Tierparks, botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen,
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
  • Kinos, Theater, Konzerthäuser, Kleinkunstbühnen und ähnliche Einrichtungen,
  • Zirkusse und ähnliche Einrichtungen.